Nach einer umfangreichen Hauptverhandlung wurde der zwischenzeitlich 72jährige Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen a 50,- Euro verurteilt. Der Strafrichter hielt dabei den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz für erwiesen, da der Jäger den Wolf ohne Rechtfertigung erschossen hat. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass der Wolf nicht wilderte als er erschossen wurde.
Ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz wurde dagegen von Seiten des Gerichts verneint, da dem Angeklagten nicht hätte nachgewiesen werden können, dass er hätte damit rechnen können, dass es sich um einen Wolf gehandelt habe, da er persönlich von einem solchen Wolf im Westerwald zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung selbst angegeben, dass er davon ausgegangen war, dass es sich um einen Schäferhund gehandelt habe. Durch Sachverständige des Senckenberg-Instituts in Frankfurt wurde allerdings belegt, dass aufgrund der dort durchgeführten genetischen Untersuchungen festzustellen ist, dass es sich tatsächlich um einen Wolf aus der sogenannten italienischen Alpenpopulation gehandelt hat.
Von Seiten des Vertreters der Staatsanwaltschaft war eine Geldstrafe von 80 Tagesssätzen a 50,- Euro wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz sowie ein Jagdverbot von 6monatiger Dauer gefordert worden. Der Verteidiger hatte Freispruch seines Mandanten gefordert. Die Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur ist noch nicht rechtskräftig
Gericht:
Amtsgericht Montabaur, Urteil vom 17.01.2013
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