Ein Urteil des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin hat dem Produzenten und Regisseur eines Films über U-Bahn-Graffiti in Berlin auf Klage der BVG untersagt, selbst oder durch andere Personen ungenehmigte Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln bzw. Betriebsanlagen zu vervielfältigen oder zu verbreiten, soweit diese innerhalb dieser Verkehrsmittel oder Anlagen aufgenommen worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stelle das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück aus gefilmt werde, auf dem es sich befinde, so die Zivilkammer 16. Ein solcher Fall liege hier vor.
Filmaufnahmen auf dem Betriebsgelände der U-Bahn
In dem beanstandeten Film seien Szenen zu sehen, in denen U-Bahnen mit Graffiti besprüht würden und die ersichtlich auf dem Betriebsgelände der U-Bahn aufgenommen worden seien. Die BVG habe die Herstellung dieser Aufnahmen ebensowenig gestattet wie ihre Verwendung. Ein Berechtigung hierzu lasse sich weder aus dem Urheberrecht, der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten.
Das Gericht hat den Filmproduzenten darüber hinaus verurteilt, der BVG Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films zu erteilen.
Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2012 - 16 O 199/11
LG Berlin, PM 31/2012
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