In der Assekuranz gibt es zwar nur wenige Tarife, die grobe Fahrlässigkeit gleich mitversichern, aber der totale Haftungsausschluss ist auch selten. Nachfolgende einige beispielhafte Fälle und Entscheidungen.

Autoklau I - 100 %

Der Autofahrer staunte nicht schlecht: Hatte hier nicht gestern noch sein Wagen gestanden? Geklaut! Das kommt ja leider vor - zum Glück ist mal ja versichert. Unter anderem weil der bestohlene Autofahrer seinen Fahrzeugschein im Handschuhfach seines Pkw gelassen hatte, wollte seine Versicherung nur 50 Prozent des Zeitwertes vom gestohlenen Wagen ersetzen. Das Gericht hielt das Verhalten des Autobesitzers aber nicht für grob fahrlässig; er bekam den Schaden vollständig erstattet (LG Dortmund, Az.: 2 O 245/09).

Autoklau II - 50 %

Ein Autodieb angelte sich den Schlüssel eines Mietwagens aus dem „Briefkasten“ einer Werkstatt- Dieser bestand aus einem Briefkastenschlitz in einem Garagentor - der Schlüssel fiel ohne weitere Sicherung auf den Garagenboden.. Die Versicherung zahlte außergerichtlich 50 % mit der Begründung, dass der besagte Briefkasten schlecht gesichert war. Die Mietwagenfirma wollte das nicht einsehen und zog vor Gericht - hatte jedoch keinen weitergehenden Erfolg (AG Düsseldorf, Az.: 230 C 14977/09).

Alkohol am Steuer - 50%

Es hatte ganz schön gerummst, als eine Autofahrerin ihr Auto des Nachts ausgerechnet gegen eine Laterne gesetzt hatte. Da die Dame nicht ganz nüchtern war, sonder zum Unfallzeitpunkt 0,59 Promille Alkohol im Blut hatte, wollte die Versicherung nur 25 Prozent übernehmen. Dieser Abschlag war den Richtern trotz der offensichtlichen Mitschuld der Autofahrerin aber zu hoch; sie bekam 60 Prozent von der Versicherung (OLG Hamm I-20 U 74/10).

Einbruchdiebstahl - 30 %

Ein Autofahrer hatte sein Notebook offen sichtbar und unbeaufsichtigt auf dem Rücksitz liegen lassen, als er den Wagen in einem Parkhaus abstellte. Die Hausratversicherung verweigerte die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit. Die Richter hielten 30 Prozent Schadenausgleich für angemessen (AG Langenfeld, Az.: 12 C 9/10).

Hausbrand - 0%

Ein Versicherungskunde hatte Feuerwerkskörper gezündet und nach einer Katze im Keller geworfen, um das ungeliebte Tier zu vertreiben. Ob er mit dieser Aktion Erfolg hatte blieb ungewiss. Das Haus brandte allerdings vollständig ab. Dummheit muss bestraft werden meinten wohl die Versicherer und zahlten nicht. Auch die Richter befanden die Aktion als „unverantwortlich“. Der Katzenhasser ging vollständig leer aus (OLG Naumburg, Az.: 4 W 12/11).

Ein Beitrag der ARAG AG
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