Berlin (DAV). Für die Einhaltung des Rauchverbots sind grundsätzlich die Betreiber der Gaststätten sowie die von ihm beauftragten Personen, etwa die Bedienung, verantwortlich. Gegebenenfalls müssen sie sogar Maßnahmen ergreifen, damit das Rauchverbot eingehalten wird.

Diese reichen von der Aufforderung, das Rauchen einzustellen, bis zum Ausspruch eines Hausverbots gegenüber dem Raucher. Wer sich durch die rauchenden Gäste gestört fühlt, sollte daher zunächst den Wirt oder die Bedienung bitten, den Gast auf das Rauchverbot aufmerksam zu machen.

Sowohl das eigene Rauchen als auch das Dulden des Rauchens durch Gäste oder Personal stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Als Betroffener kann man bei den zuständigen Behörden Anzeige erstatten, also beim Ordnungsamt sowie auch bei der Polizei. "Es muss beachtet werden, dass eine Häufung von Verstößen gegen das Rauchverbot die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Wirts in Frage stellen kann", warnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Wirt laufe damit Gefahr, seine Konzession zu verlieren.

Grundsätzlich sollte man allerdings in der Übergangszeit den Weg über das Gespräch suchen. Ein Einschreiten der Ordnungsbehörde im Klagewege wird sich nicht erzwingen lassen. Das Rauchverbot zielt nicht auf die Abwehr akuter Gesundheitsgefahren, sondern auf vorsorgenden Gesundheitsschutz ab. Auf Vorsorge ausgerichtete Rechtsvorschriften dienen aber nach deutschem Recht nur der Allgemeinheit und begründen selbst keine individuellen einklagbaren Ansprüche.

Über die Rechte und Pflichten berät ein Anwalt oder eine Anwältin. Spezialisten für alle Rechtsgebiete nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./Min.) oder man sucht selbst unter www.anwaltsauskunft.de
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de