Schiebt ein Privatpatient seiner Krankenkasse gefälschte Rezepte unter und lässt sich in großem Maße Medikamente vergüten, die er nie bezogen hat, ist bei erfolgter Entdeckung sein sofortiger Rausschmiss aus der Versicherung rechtens.

Dem steht auch kein eigentlich vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung des gesundheitlichen Versicherungsschutzes gedachtes absolutes und ausnahmsloses Kündigungsverbot der hintergangenen Kasse entgegen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ausgerechnet ein pensionierter Polizist über zwei Jahre hinweg insgesamt 47 gefälschte Rezepte bei seiner privaten Krankenkasse eingereicht. Dabei erschlich er sich ein erkleckliches Zubrot von 3.813, 21 Euro. Als die Kasse den Betrug schließlich aufgedeckt hatte, erklärte er sich zur Rückzahlung bereit, akzeptierte aber nicht die sofort erfolgte Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

An der ganzen Misere sei nur seine Frau schuld, die alle Abrechnungen für ihn getätigt habe, und deshalb solle die Krankenkasse ihn zumindest auf Grundlage des Basistarifs weiter versichern. Schließlich habe jeder Bürger das verbriefte Recht auf Zugang zu einer Versicherung seiner anfallenden Krankenkosten mit bezahlbaren Konditionen.

Die Entscheidung

Dem widersprach das Gericht. "Ausgeschlossen werden soll durch die entsprechende Passage des Gesetzes nämlich nur der Verlust eines Versicherungsschutzes und der Rückstellungen für den Fall eines in der Regel vorübergehenden Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die "Schlechterfüllung" des Versicherungsvertrages durch gezieltes betrügerisches Verhalten kann damit aber in keiner Weise verglichen werden. Wer Straftaten zu Lasten seines Vertragspartners begeht, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig. Wobei sich als unerheblich erweist, ob tatsächlich nicht er, sondern die Frau des Betroffenen die Rezepte gefälscht habe. Als seiner unbestrittenen Repräsentantin wird das Handeln der Ehefrau seinem eigenen gleichgestellt.

Rechtsnormen:

VVG § 206, BGB § 314

Gericht:
OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - 8 U 157/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de