Urteil - Die Bildung einer schleimigen Masse (Biofilm) in Trinkwasserleitungen, Einfüllkammer der Waschmaschine oder im Spülkasten der WC-Anlage ist kein Mangel der Mietsache.

Der Sachverhalt

Ein Mieter beschwert sich beim Vermieter, dass sich in der Einfüllkammer der Waschmaschine und im Spülkasten der WC-Anlage eine schleimige Masse absetzt. Im getrockneten Zustand ist der Belag schwarz und hat einen äußerst unangenehmen pentranten Geruch. Er sieht darin einen Mangel der Mietsache und klagt auf Beseitigung der Ursachen.

Die Entscheidung


Nach Auffassung des Amtsgericht Münster liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Ein Sachverständiger hat in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass es in allen Trinkwasserleitungen zur Bildung eines sogenannten Biofilms kommt. Dieser Biofilm wird normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült. In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm bzw. diese Biofilmausflockung als in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen sind lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe mit Wasser auszukochen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache an. Die Klage war abzuweisen.

Gericht:
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 28 C 2750/09

Quelle: Rechtsindex (ka) | Amtsgericht Münster
Ähnliche Urteile:

09.02.2009 - Der Paragraf 536 c des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass ein Mieter während der Mietzeit auftretende Mängel der Mietsache beim Vermieter anzuzeigen hat. Unterlässt er dies, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Mieter sind jedoch nicht verpflichtet, die Mietsache auf verborgene Mängel hin zu untersuchen. Urteil lesen

Mietmangel: Die Gebrauchserhaltungspflicht eines Vermieters umfasst unter anderem die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume sowie die Berücksichtigung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Urteil lesen

Ein Mieter kann von seinem Vermieter die Beseitigung eines Mangels auf Kosten des Vermieters verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Pflicht des Vermieters zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem Vermieter den Mangel anzuzeigen Urteil lesen

AG Hannover, Urteil vom 15.02.2007 - 409 C 13101/06 Mieter können bei der Anmietung einer Wohnung in einem Altbau nicht automatisch den modernsten technischen Standard erwarten. So kommt es beispielsweise gerade im Winter häufig vor, dass sich bei beheizten Räumen Tauwasser an den Fensterscheiben bildet. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de