AG Hannover, Urteil vom 15.02.2007 - 409 C 13101/06

Mieter können bei der Anmietung einer Wohnung in einem Altbau nicht automatisch den modernsten technischen Standard erwarten. So kommt es beispielsweise gerade im Winter häufig vor, dass sich bei beheizten Räumen Tauwasser an den Fensterscheiben bildet.

"Dies stellt bei Altbauwohnungen in der Regel keinen Mietmangel da, der die Kürzung des Mietzinses oder automatisch einen Anspruch auf Modernisierungsarbeiten begründet", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Tauwasserbildung keine gravierende Schimmelpilzbildung nach sich zieht. Bei einem vor dem Amtsgericht (AG) Hannover verhandelten Fall ging es um eine Tauwasserbildung bei alten Kastenfenstern. Nach Meinung des Gerichts muss sich hier ein Mieter mit den Gegebenheiten abfinden, die er bei Anmietung vorgefunden hat und die zudem in einem Altbau in fast typischer Weise auftreten.

Falls jedoch das Fensterholz erheblich durch Feuchtigkeit geschädigt wäre, so müsste der Vermieter diese - da mangelhaft - erneuern.

Quelle Bausparkasse
Ähnliche Urteile:

Mietmangel: Die Gebrauchserhaltungspflicht eines Vermieters umfasst unter anderem die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume sowie die Berücksichtigung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Urteil lesen

Mietrecht: Auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung rechtfertigt für Mieter nicht unbedingt die fristlose Kündigung. Grundsätzlich ist diese Konsequenz erst dann zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor die Möglichkeit der Abhilfe gegeben oder eine Abmahnung erteilt hat. Urteil lesen

Schimmel: Lässt ein Vermieter im Wege der Modernisierung alte Holzfenster gegen isolierverglaste Fenster austauschen, so muss er den Mieter sachgerecht und umfassend auf die neuen Anforderungen hinsichtlich des Heiz- und Lüftungsverhaltens im veränderten Raumklima hinweisen. Urteil lesen

Ein Mieter kann von seinem Vermieter die Beseitigung eines Mangels auf Kosten des Vermieters verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Pflicht des Vermieters zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem Vermieter den Mangel anzuzeigen Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de