Ein Vermieter aus München begründete sein Mieterhöhungsverlangen mit dem MietpreisCheck des Internetportals Immobilienscout24. Da für München keine Mietdatenbank existiere, müsse er auf private Datenbanken zurückgreifen. Der Mieter lehnte die Mieterhöhung ab.

Der Sachverhalt

Der Mieter ist seit 01.12.2012 Mieter einer Wohnung von 98,43 qm. Der Mietpreis ist seitdem gleich geblieben. Der Vermieter verlangt nun einen höhere Kaltmiete. Den Mietspiegel für die Landeshauptstadt München könne man aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht heranziehen.

Da für München auch keine Mietdatenbank existiere und aufgrund der städtebaulichen Verfehlungen der Landeshauptstadt München auch keine Vergleichswohnungen gefunden werden könnten, sei er, der Vermieter, gezwungen gewesen, für die Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurückzugreifen. Die nunmehr verlangte Kaltmiete sei überdies auch ortsüblich und angemessen. Der Mieter weigerte sich, dem Mieterhöhungsverlangen nachzukommen.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter am Amtsgericht München (Urteil, Az. 472 C 23258/17) gab dem Mieter Recht. Vorliegend wurde das Mieterhöhungsverlangen zwar in Textform erklärt, aber mit keinem der in § 558a Abs. 2 BGB genannten Begründungsmöglichkeiten versehen.

Entgegen der Ansicht des Vermieters handelt es sich bei dem als "MietpreisCheck" überschriebenen Auszug des Internetportals Immobilienscout24 offensichtlich um keine Mietdatenbank im Sinne von §§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB, eine solche existiert soweit ersichtlich für die Landeshauptstadt München nicht..

Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten 4 Jahren vereinbart wurden. Vorliegend ist der "MietpreisCheck" bereits mit dem Zusatz überschrieben "Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank", so dass die in Bezug genommenen Vergleichsmieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt sind, sondern vielmehr den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken dürften. Schon deshalb ist das gewählte Begründungsmittel nicht formell ausreichend.

Bei dem Internetportal Immobilienscout24 handelt es sich gerichtsbekannt um eine Plattform, auf der Miet- und Kaufangebote angeboten werden, wobei es sich bei Wohnangeboten jeweils um Mietangebote handelt, die mit einer einseitigen Preisvorstellung der Vermieterpartei verbunden sind.

Das Internetportal wertet daher lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelangen. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden. Auch dies spricht eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begründungsmittels.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2018 - 472 C 23258/17

AG München
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