Der Fall: Ein Vermieter hatte unter anderem das Dach und die Giebelfront seines Hauses dämmen lassen und wollte nun einen Teil der Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Dazu stellte er jedoch den Mietern lediglich eine Auflistung der Arbeiten und Kosten zur Verfügung.
Die Entscheidung: Nicht ausreichend, entschied der Richter vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az. 923 C 26/06). Ein Mieter müsse nachvollziehen können, dass bzw. ob durch den Umbau wirklich eine nachhaltige Ersparnis eintritt. Dazu hätte der Vermieter wenigstens den alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten nennen müssen.
Quelle Bausparkasse rät daher allen Vermietern sowie Mietern, bei etwaigen Erhöhungsverlangen die Voraussetzungen genau zu prüfen. Dies sei im Paragraf 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genau geregelt. So kann der Vermieter zum Beispiel nur jene Modernisierungen umlegen, die zu einer "nachhaltigen" (und überprüfbaren) Einsparung von Energie oder Wasser führen.
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