Wer keine Lust oder Zeit hat, sich selbst um die Vermietung bzw. den Verkauf einer Immobilie zu kümmern, beauftragt einen Makler. Um als Vermittler tätig werden zu können, benötigt der Makler aber bestimmte Unterlagen und Angaben vom Auftraggeber, z. B. die Höhe der Miete oder des Kaufpreises, das Baujahr oder auch die Größe der Wohnung, des Hauses oder des Grundstücks. Doch welche Rechte hat ein Mieter, wenn er nach Abschluss des Mietvertrags herausfindet, dass mündliche Angaben des Maklers nicht der Wahrheit entsprechen?
Täuschung über Wohnfläche?
Eine Vermieterin verklagte ihren Mieter auf Zahlung von Miete. Der gab jedoch an, den Mietvertrag wegen Täuschung wirksam angefochten zu haben und daher keinen Cent bezahlen zu müssen. Grund für die Anfechtung sei eine Lüge der Maklerin über die Größe der Wohnfläche. Diese Aussage müsse sich die Vermieterin zurechnen lassen, weil sie die Maklerin beauftragt habe. Im Übrigen habe er sich nur deshalb den Grundriss der Wohnung vor Vertragsschluss nicht zeigen lassen, weil die Vermieterin ihn mit ihren familiären Problemen davon "abgelenkt" habe.
Die Vermieterin erwiderte, dass sie sich die angebliche Falschaussage der Maklerin nicht zurechnen lassen müsse. Im Übrigen sei die Größe der Wohnfläche im Inserat wahrheitsgemäß angegeben worden, was durch ein Sachverständigengutachten bestätigt worden sei. Dem Mieter sei die Größe der Wohnfläche daher bekannt gewesen.
Keine Vereinbarung über Wohnflächengröße
Das Landgericht (LG) München I verpflichtete den Mieter zur Zahlung. Schließlich hatte er den Mietvertrag nicht wirksam nach § 142 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten.
Mietvertrag ohne Wohnflächenvereinbarung
Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Mietvertrag - allerdings enthielt dieser keine Regelung zu einer bestimmten Wohnflächengröße. Zwar ist auch eine schlüssige Vereinbarung möglich, z. B. wenn die Parteien bei Vertragsschluss von einer bestimmten Wohnfläche ausgegangen sind oder dem Mietinteressenten Wohnungsgrundrisse bzw. detaillierte Flächenberechnungen vorgelegt wurden, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Keine Vereinbarung wegen falscher Maklerangaben
Vorliegend gab es jedoch keine derartige konkludente Wohnflächenvereinbarung. Die vorvertraglichen Angaben der Vermieterin in dem Inserat bzw. dem Exposé stellten vielmehr eine bloße Beschreibung der Mietsache dar. Auch die mündlichen Angaben der Maklerin führten nicht dazu, dass eine bestimmte Wohnfläche als vereinbart galt. Denn die Vermieterin musste sich das Verhalten der Maklerin nicht als eigenes zurechnen lassen. Die Maklerin hat die Falschaussagen schließlich nur im Rahmen ihrer Vermittlertätigkeit gemacht. Dagegen wurde sie nicht als Hilfsperson der Vermieterin - z. B. in Vertragsverhandlungen - tätig. Deshalb wurden ihre Angaben auch nicht Bestandteil des Mietvertrags zwischen der Vermieterin und dem Mietinteressenten.
Letztendlich wies das Gericht darauf hin, dass allein ein Telefonat mit einem Makler noch zu keiner Klärung über die Größe der Wohnfläche führt. Anders als bei der Übergabe von Flächenberechnungen, die dem Mieter eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die Wohnfläche bieten, darf man Maklerangaben nicht "blind vertrauen". Ein Vermieter darf deshalb davon ausgehen, dass der Mietinteressent von ihm eine vertragliche Regelung oder Dokumentationen über die Wohnfläche - etwa einen Grundriss - verlangt, wenn ihm die Wohnflächengröße wichtig ist. Darauf hat der Mieter im vorliegenden Fall jedoch verzichtet. Von einer schlüssigen Wohnflächenvereinbarung konnte daher keine Rede sein.
Somit war die Wohnflächengröße kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Der Mietvertrag konnte aus diesem Grund auch nicht wegen einer Täuschung über die Wohnflächengröße angefochten werden.
Gericht:
Landgericht München I, Urteil vom 21.01.2016 - 31 S 23070/14, n.rkr.
Assessorin
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