Nachfolgend finden Sie einige Urteile deutscher Gerichte über Reparaturen und Sanierungen von Immobilien. Es geht unter anderem um die Frage, welche Art von Kleinreparaturen Mieter auf eigene Kosten durchführen lassen müssen. Es geht um die Duldungspflicht von Mietern und die fristgemäße Reparaturankündigung.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile gesammelt, die sich mit diesem Themenkomplex befassen.

Neue Fenster haben eine andere Farbe

Wenn der Austausch von Fenstern und Balkontüren wegen deren maroden Zustands unvermeidlich geworden ist, dann kann sich ein Mieter nicht dagegen wehren. Schon gar nicht deswegen, weil die neuen Fenster eine andere Farbe haben als die alten. Im konkreten Fall sollten die Austauschexemplare einen weißen statt einen braunen Rahmen haben. Das fand der Mieter unzumutbar, er verweigerte die Arbeiten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 473 C 25342/12) gab dem Eigentümer Recht. Der Wechsel der Fenster sei zu dulden, es handle sich nur um "eine minimale optische Beeinträchtigung".

Ankündigungsfrist von geplanten Sanierungen

Vermieter sind gehalten, geplante Sanierungen rechtzeitig vorher anzukündigen. Genau daran hatte sich ein Betroffener nicht gehalten, als er einen Aufzug in ein fünfgeschossiges Gebäude einbauen ließ. Die Mieter sollten auf Grund dieser Maßnahme künftig rund 100 Euro mehr im Monat bezahlen. Sie verweigerten dies mit der Begründung, dass die Ankündigungsfristen nicht eingehalten worden seien. Damit habe der Eigentümer das Recht verwirkt, mehr Geld zu verlangen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 6/07) entschied salomonisch: Die Mieterhöhung trete wegen der zu späten Meldung zwar erst mit Verzögerung in Kraft, aber grundsätzlich sei sie nicht zu verhindern, da ja tatsächlich eine Verbesserung eingetreten sei.

Gaszentralheizung vs. Gasetagenheizung

In Berlin stritten Eigentümer und Mieter darum, ob der Anschluss einer Wohnung an eine Gaszentralheizung rechtens sei oder nicht. Die Besonderheit an diesem Fall: Die Mieter hatten erst einige Zeit zuvor gegen Bezahlung einer Ablösesumme die Wohnung mit Gasetagenheizung übernommen. Nun meinten sie, nicht schon wieder mit Mehrkosten belastet werden zu dürfen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 110/11) stellte fest, dass eine Zentralheizung grundsätzlich eine zu duldende Wohnwertverbesserung darstellen könne. Doch es komme stets auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses an. Und hier bestünden berechtigte Zweifel, ob die Arbeiten zumutbar seien. Der Fall wurde zur Prüfung der möglichen Energieersparnis an das Ausgangsgericht zurück verwiesen.

Anwaltliche Hilfe zur Abwehr von Forderungen

Ein Mieter sollte nach seinem Auszug aus der Wohnung für Schönheitsreparaturen aufkommen. So forderte es der Eigentümer. Doch der Mieter war sich nicht sicher, ob die entsprechenden Vertragsklauseln wirklich gültig seien. Er ließ sich für 659 Euro anwaltlich beraten und erhielt die Auskunft, er müsse nicht bezahlen. Die Kosten für diese Beratung forderte er anschließend vom Eigentümer. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 8 U 190/08) bejahte dies. Für einen juristisch nicht vorgebildeten Mieter sei die Frage nicht ohne juristische Hilfe zu beantworten gewesen. Die Bedenken wegen der Schönheitsreparaturen seien immerhin berechtigt gewesen, wie sich herausgestellt habe.

Muss der Mieter neuen Wasserhahn übernehmen?

Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, welche Arten von Reparaturen vom Mieter zu begleichen sind. In Gießen zum Beispiel mussten ein verkalkter Wasserhahn und ein Auslaufventil im Wert von 36,51 Euro ersetzt werden. Im Prinzip wäre das noch im Kostenrahmen gewesen, den der Mieter laut Vertrag zu verantworten hatte. Doch das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 40 MC 125/08) urteilte, es habe sich hier um eine Erneuerung und nicht um eine bloße Reparatur gehandelt. Deswegen sei der Eigentümer zuständig.

Kleinreparaturen durch den Mieter

Eine ganz wichtige Voraussetzung für den Ersatz von Kleinreparaturen durch den Mieter ist die Frage, ob er denn auch Einfluss auf den betreffenden Gegenstand hatte. Ob er also durch sorgsame und pflegliche Behandlung die Verschleißerscheinungen hätte verringern können. Bei einem Abflussrohr im Badezimmer ist das nach Überzeugung des Amtsgerichts Charlottenburg (212 C 65/11) eindeutig nicht der Fall. Es unterliege nicht der Einwirkung des Mieters, hieß es, außer vielleicht bei groben Verstößen.

Kleinreparaturklausel in Bezug auf die Heiztherme?

Eine ähnliche Fallkonstellation ist gegeben, wenn Probleme an der Heiztherme auftreten. Ein Eigentümer forderte gemäß der Kleinreparaturklausel eine Beteiligung des Mieters, was dieser verweigerte. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 210 C 324/10) sah keine Notwendigkeit. Die Begründung: Mit der Heiztherme für die Warmwasserversorgung "kommt ein Mieter so gut wie gar nicht in Berührung, da hier in der Regel nichts einzustellen ist, jedenfalls nicht häufig".

Kostenumlage für einen Hausmeister

Schwierig wird es bei der Umlegung der Kosten für einen Hausmeister. Der verrichtet nämlich zahlreiche Arbeiten, an denen die Mieter zum Teil beteiligt werden können, zum Teil aber auch nicht. Das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 7 C 4687/11) war in einem Zivilprozess gezwungen, sich mit den Details einer solchen Abrechnung auseinander zu setzen. Unter anderem ging es um das Auswechseln der Glühbirnen, für das der Hausmeister im Jahr drei Mal jeweils eine Viertelstunde benötigte. Das sei eine Instandsetzungsarbeit, an der die Mieter nicht beteiligt werden könnten, hieß es im Urteil.

Zweifel bei der Vertragsauslegung gehen zu Lasten des Vermieters

Wenn eine Duschstange und eine Duschabtrennung in einer Mietwohnung ersetzt werden müssen, dann zählt das nicht zwingend zu den "Installationsgegenständen für Wasser", an denen der Mieter im Zuge der Kleinreparaturklausel beteiligt werden kann. Ein Vermieter hatte das gefordert, scheiterte jedoch damit vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 822 C 55/10). Der zuständige Richter betonte, dass entsprechende Zweifel bei der Vertragsauslegung zu Lasten des Eigentümers gingen.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

BGH-Urteil: Plant ein Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, so muss er diese nach Paragraf 554 Abs. 3 BGB drei Monate vor Beginn der Maßnahme dem Mieter gegenüber schriftlich ankündigen. Eine verspätete Mitteilung hat jedoch nicht automatisch den Ausschluss des Rechts auf eine Mieterhöhung zur Folge. Urteil lesen

Mietrecht: Hat sich Kalk in den Sanitäranlagen einer Wohnung abgelagert, müssen sie gewartet werden. Diese Sanierung ist Aufgabe des Vermieters - informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München. Urteil lesen

Der Käufer eines Grundstücks darf Mietwohnungen bereits modernisieren, bevor er selbst als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Urteil lesen

Ist in der Wohnung etwas zu reparieren, stellt sich die Frage, wer muss es zahlen. Grundsätzlich hat der Vermieter durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag das Recht, die Beseitigung von Bagatellschäden auf den Mieter zu übertragen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de