Der Sachverhalt
Im verhandelten Fall des LG Freiburg (Az. 9 S 60/13) stritten Mieter und Vermieter darüber, ob das Aufstellen und Betreiben einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners in der angemieteten Wohnung zulässig ist. Anfänglich platzierten die Mieter ihre Waschmaschine und Trockner im gemeinschaftlichen Waschraum.
Später brachten die Mieter die Gerätschaften in die angemietete Wohnung, was zu Beschwerden der in der Nachbarwohnung wohnenden Mieter führte. Der Vermieter änderte die Hausordnung und berief sich auf eine Klausel im Mietvertrag. Diese lautete folgerndermaßen:
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die Haus- und Garagenordnung auf Seite 11. Sie ist Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen dieser Ordnungsvorschriften sind dem Vermieter gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern.
Vertragsbestandteil der Mieter war die Hausordnung mit dem Passus:
Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nur mit automatischen Maschinen gestattet.
Vermieter erstellt neue Hausordnung
Der Vermieter übersandte den Mietern eine einheitliche und angepasste Hausordnung, in der nunmehr folgender Passus enthält: "Waschmaschinen und Wäschetrockner dürfen in den Wohnungen nicht aufgestellt werden, hier - für hat jeder Mieter seinen Anschlussplatz in der Waschküche."
Das Urteil des Landgerichts Freiburg (Az. 9 S 60/13)
Die Vermieter sind nicht berechtigt, einseitig den mit den Mietern vertraglich vereinbarten Umfang des zulässigen Gebrauchs der Mietsache zu ändern. Zwar sei nach dem Mietvertrag eine Änderung der Haus- und Garagenordnung gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern. Diese Klausel verstößt jedoch gegen § 308 Nr. 4 BGB jedenfalls dann, soweit sich aus der Hausordnung der Umfang des mietvertraglichen Gebrauchs und nicht nur dessen Ausübung ergibt. Der Änderungsvorbehalt in § 10 Abs. 1 des Mietvertrags bezieht sich jedoch nur auf "Ordnungsvorschriften", wie z.B. die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme.
Einhaltung der Ruhezeiten und Gebot der Rücksichtnahme
Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung zum Haushaltsgebrauch gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange nicht ausdrücklich etwas Anderes vertraglich vereinbart ist. Auch ein Anspruch der Vermieterauf Unterlassung des Betriebs von Waschmaschine und Wäschetrockner in der Wohnung aus § 242 BGB besteht nicht. Geräusche von Waschmaschinen oder Wäschetrockner außerhalb der Ruhezeiten, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen.
Gericht:
Landgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2013 - 9 S 60/13
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