Wünscht ein Vermieter den Zugang zu seiner Wohnung, um sich einen Eindruck vom Zustand des Objekts zu verschaffen, darf der Mieter dem Vermieter, trotz angemessener Ankündigung, nicht ständig den Zutritt verweigern oder dem Vermieter ein "Hausverbot" erteilen.

Der Vermieter ist zur Besichtigung der Mietwohnung unter Hinzuziehung eines Handwerkers berechtigt, wenn dafür ein "erhebliches Bedürfnis" besteht. Ansonsten hat er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter ihm ohne erheblichen Grund eine Möglichkeit zur Besichtigung der angemieteten Wohnung verweigert und ihm ein Hausverbot erteilt.

Mietkündigung nach verweigertem Wohnungszugang

Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, erklärte das Landgericht Oldenburg die Kündigung einer 1-Zimmerwohnung für rechtmäßig, deren Mieter die Hausbesitzerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht in die Wohnung gelassen hatte. Zwar akzeptierte der Mann später den Zugang eines Heizungsmonteurs, erteilte aber gleichzeitig der Vermieterin ein "Hausverbot" für sein Domizil. Was er sogar noch dadurch zementierte, dass er den Zugang zu seiner Wohnung im Treppenhaus durch ein auf der Schwelle liegendes Brett und durch zwei zu einem X aufgestellte Balken versperrte - deutlich sichtbar für alle Gäste der im gleichen Haus wohnenden Vermieterin.

Urteil: Vermieter muss Möglichkeit zur Besichtigung seines Eigentums haben

Laut Urteil Grund genug, dem Erbauer der Barrikade das Mietverhältnis zu kündigen. "Schon das Schweigen auf die Aufforderungsschreiben zur Benennung von Besichtigungsterminen stellt nämlich eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des BGB dar. Zumal im konkreten Mietvertrag ausdrücklich geregelt war, dass die Vermieterin die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustandes oder aus anderem wichtigen Grund besichtigen kann.

Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht nur allein auf die Verweigerung des Mieters zur Besichtigung der Wohnung gestützt, sondern eine Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen. In dieser Einzelfallentscheidung wollte sich die Klägerin nach mehr als 10 Jahren einen Eindruck vom Zustand der Wohnung machen. In Folge wurde ein Heizungsmonteur mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Der BGH (VIII ZR 221/09) hatte bereits festgestellt, dass die Weigerung des Mieters zur Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Themenindex:
Wohnungsbesichtigung, Wohnungszutritt

Gericht:
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.08.2012 - 6 S 75/12

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Korrektur: Besitzer Vermieter muss Möglichkeit zur Besichtigung seines Eigentums haben
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