Beauftragt eine Hausverwaltung eine Firma mit der Ablesung der in den einzelnen Wohnungen verbrauchten Wärmeenergie, muss sie sich auf deren Heizkostenabrechnung verlassen können. Jedenfalls kann das Messunternehmen sich nicht in seinen AGB von jeglicher Haftung bei auftretenden Fehlern freistellen.

Noch dazu, wenn diese auf eigenes grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Darauf entschied das Amtsgericht Krefeld mit Urteil.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, lag der fehlerhaften Abrechnung statt des tatsächlichen Vorjahresstandes von 65 Kubikmetern ein Schätzwert von 223 Kubikmetern zugrunde. Der Hausbesitzer, der diesen Fehler nicht bemerkte, stellte seinem Mieter damit 1.409,19 Euro zu viel in Rechnung. Eine Summe, die er jetzt von der Ablesefirma zurückverlangte. Plus der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für dieses Verfahren.

Richter: Freistellung von der "Kardinalpflicht" eines Leistungsanbieters auch in AGB nicht möglich

Und das zu Recht, wie das niederrheinische Amtsgericht befand. Das Unternehmen habe die Zählerablesung im Jahr zuvor selber vorgenommen und trotz der Kenntnis des tatsächlichen Ablesewertes bewusst einen anderen, nämlich fiktiven Schätzwert der neuerlichen Berechnung zugrunde gelegt. "Das stellt nach Auffassung des Gerichts eine grobe Fahrlässigkeit dar", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Und selbst wenn es sich nur um einfache Fahrlässigkeit gehandelt hätte - der entsprechende Haftungsausschluss in den AGB des Unternehmens wäre trotzdem ohne Relevanz. Denn im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsausschluss schon bei einfacher Fahrlässigkeit nicht unbeschränkt möglich. Nämlich nicht, wenn es um eine so genannte "Kardinalpflicht" des Leistungsanbieters geht. Gerade aber um eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Abrechnung sicherzustellen, hat sich ja die Hausverwaltung der Dienste des hierauf spezialisiertes Fachunternehmen bedient und es dafür auch entsprechend entlohnt.

Gericht:
Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 04.05.2012 - 6 C 52/12

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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