Wird eine Wohnung per Gerichtsbeschluss nach dem so genannten "Berliner Modell" zwangsgeräumt und der Mieter räumt die Wohnung nicht vollständig, kann der Vermieter die hinterlassenen Sachen des Mieters nicht "durch Vernichtung" verwerten.

Wird eine Wohnung nach dem so genannten "Berliner Modell" zwangsgeräumt, dürfen die vom verschwundenen Mieter zurückgelassenen Sachen nicht einfach auf dem Sperrmüll entsorgt werden. Obwohl dabei laut Richterentscheid der Besitz an den Räumen wieder vollständig an den Wohnungseigentümer zurückverwiesen wird.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der säumige Mieter in der Vorinstanz per Versäumnisurteil zunächst zur Zahlung von monatlich 396 Euro bis zur vollständigen Räumung und Rückgabe der Wohnung verurteilt worden. Als das ohne Wirkung blieb, beantragte der genervte Vermieter die Zwangsräumung, die ihm auch zugestanden wurde. Mit der Auflage, dass die hinterlassenen Gegenstände in der Wohnung zu verbleiben haben. Diese nämlich der Vernichtung zuzuführen, wurde dem Hauseigentümer versagt.

Die Entscheidung

Und das zu Recht, wie die Stuttgarter Oberlandesrichter betonten. Zwar hätte das zuständige Amtsgericht in diesem Fall die Entscheidung über einen geordneten Pfandverkauf treffen können. "Die vom Vermieter beantragte Entmüllung stellt jedoch eine 'Verwertung durch Vernichtung' dar,  und die Vernichtung eines Pfands ist - im Gegensatz zu seinem Verkauf - im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder.

Aus dem Urteil: "Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zu Recht abgewiesen. Dieser zielt auf eine "Verwertung durch Vernichtung". Im Rahmen des § 1246 BGB in Verbindung mit § 410 Nr. 4 FamFG entscheidet das Gericht jedoch ausschließlich über die Art und Weise des Pfandverkaufes, zum Beispiel durch Anordnung des freihändigen Verkaufes (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2011, § 410 FamFG, Rdnr. 14). Eine Vernichtung des Pfandes ist in § 1246 BGB nicht geregelt. "

Auch die Behauptung des Vermieters, die umstrittenen Sachen wären "offensichtlich wertlos", sei eine Fehlinterpretation eines Schreibens des Obergerichtsvollziehers. Der hatte lediglich festgestellt, dass das gesamte Räumungsgut einschließlich der Kücheneinrichtung keinen Wert habe, welcher die Kosten des Versteigerungsverfahrens übersteige.

Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2012 - 8 W 93/12

Quelle: Anwaltshotline
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