Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht. Unzulässig ist auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden.
Der Sachverhalt
Die Regelungen des Klarnamenprinzips begründe eine unangemesse Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da es gegen den allgemeinen Grundsatz der Datensparsamkeit, insbesondere aber gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs 6 TMG verstoße. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt auf Unterlassung.
Facebook sieht das anders
Die Klausel sei rechtmäßig. Soweit diese gegen die Vorgaben des § 13 Abs. 6 TMG verstoße, sei diese Regelung ihrerseits unionsrechtswidrig. Denn sie verschärfe in unzulässigerweise das vollharmonisierte Schutzniveau der Datenschutzrichtlinie 95/46 EG, indem sie die in dessen Art. 7 vorgesehene Grundsätze allein auf den dortigen Buchstaben f) reduziere.
Jedenfalls habe eine im Rahmen des § 13 Abs. 6 TMG eine Interessenabwägung zu erfolgen, die hier zu ihren Gunsten ausfallen müsse. Denn das Klarnamenprinzip sei gegenüber der Möglichkeit, Facebook anonym zu nutzen, sachlich zu rechtfertigen.
Die Entscheidung
Die angegriffene Klausel hält jedenfalls im Ergebnis der AGB-Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nicht stand, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil (Az. 16 O 341/15). Dafür kann sogar offen bleiben, ob auch das zugrunde liegende "Klarnamenprinzip" nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 TMG als solches unzulässig ist oder ob der Beklagten im Rahmen geänderter Nutzungsbedingungen möglicherweise erlaubt sein könnte ihr soziales Netzwerk ausschließlich unter Verwendung nicht anonymisierter Nutzerdaten zu gestalten.
Die Unzulassigkeit der Klausel ergibt sich nach Maßgabe von §§ 4, 4a BDSG nämlich allein schon daraus, dass mit dieser Erklärung gleichzeitig eine jedenfalls erforderliche datenschutzrechtliche "Einwilligung" in die Verarbeitung der Nutzerdaten unter Einsatz zutreffender Kotaktdaten des Nuters (gemäß des "Klarnamenprinzips") erklärt werden soll.
Die Frage, ob das Klarnamenprinzip datenschutzrechtlich zulässig ist, mag noch ungeklärt sein. Sie ist aber vom Prüfungsumfang der ABG-Kontrolle gemäß § 1 UKlaG zumindest unmittelbar gar nicht erfasst.
Fazit: Die Klausel war bereits deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
Themenindex:
Facebook, Klarnamenpflicht
Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018 - 16 O 341/15 (nicht rechtkräftig)
LG Berlin, vzbv
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