Der Sachverhalt
Unabhängig davon, ob ein Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht, werden mit jedem Webseitenbesuch Daten an Facebook übertragen, wenn das Plugin von Facebook auf einer Webseite eingebunden ist. Der Seitenbesucher wird aber weder vor der Datenübertragung informiert noch willigen sie in die Datenübermittlung ein.
Die Verbraucherzentrale NRW sieht darin einen gravierenden Verstoß gegen den Datenschutz und mahnte mehrere Unternehmen ab. Da sich nicht jedes Unternehmen einsichtig zeigte, reichte die Verbraucherzentrale Klage gegen zwei Unternehmen ein.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
Nach Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Urteil, Az. 12 O 151/15) sei die Nutzung des Facebook-Plugins "Gefällt mir", ohne dass die Beklagte die Internetnutzer vor der Übermittlung an Facebook über diesen Umstand aufklärt, unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.
Bereits mit dem Besuch der Webseite der Beklagten werden Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 Abs. 1 S. 1 TMG) erhoben. Zu solchen gehören nämlich auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie dessen IP-Adresse.
Die Daten sind personenbezogen
Es handelt sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, § 3 Abs. 1 BDSG. Personenbezogene Daten dürfen zur Bereitstellung von Telemedien nur erhoben und verwendet werden, sofern das TMG oder eine andere telemedienrechtliche Vorschrift dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat.
Keine vorige Einwilligung der Datenverarbeitung
Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird.
Abhilfe: Vorgeschaltete Abfrage bei den Nutzern
Während Facebook ohne Zweifel die Daten verarbeitet, beschafft die Beklagte diese im vorgenannten Sinne. Durch das Einbinden des Plugins ermöglicht sie die Datenerhebung und spätere Verwendung der Daten durch Facebook. Sie könnte durch ein Entfernen des Buttons den Zugriff von vorneherein verhindern bzw. durch eine vorgeschaltete Abfrage bei den Nutzern, ob die Funktionalität aktiviert werden soll, den Zugriff auf die Daten und hierdurch deren Verwendung einschränken.
Facebook-Plugin nicht für den Betrieb der Webseite erforderlich
Die Datenübermittlung ist nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt, da sie für das Funktionieren und den Betrieb der Webseite der Beklagten nicht erforderlich ist. Vielmehr ist sie, wie jede Webseite, auch ohne Social Plugins zu betreiben und für die Nutzer aufzurufen. Eine große Verbreitung der Plugins oder Vorteile für die Beklagte auf Grund eines Marketing-Effekts führen nicht dazu, dass diese das Plugin in der beanstandeten Weise zwingend einzusetzen hätte.
Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016 - 12 O 151/15
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