Der Sachverhalt
Amazon hatte unter anderem ein Abonnement für eine Premium-Mitgliedschaft inklusive Video-Streaming-Dienst angeboten ("Amazon Prime"). Nach einem Gratis-Probemonat ging das Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement zum Preis von 7,99 Euro im Monat über, sofern der Kunde nicht vorher kündigte.
Die Bestellung wurde durch Klick auf eine Schaltfläche (Button) mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" ausgelöst. Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der die Preisangaben und die beiden Schaltflächen-Gestaltungen nicht mit § 312g BGB a.F. / § 312j BGB n.F. vereinbar hält, hat Amazon auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln (Urteil, Az. 6 U 39/15) schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Online-Händler müssen sich seit Juli 2014 vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, darf diese nur mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Damit sollen Verbraucher vor Kostenfallen im Internet geschützt werden.
Aus dem Urteil
§ 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage "gratis" sind. Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.
Gericht: Formulierung sei irreführend
Der strittige Button von Amazon weise nicht eindeutig darauf hin, dass die Bestellung eine Zahlungspflicht auslöse, monierten die Richter. Die Aussage „Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig“ sei sogar irreführend. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, ausschließlich ein kostenloses Probeabo zu buchen und dass ihm ein solcher Gratistest nur „jetzt“ möglich sei.
Aus dem Urteil
Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist darüber hinaus sogar irreführend. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihrn ein solcher Gratistest nur "jetzt" möglich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften "Jetzt 30 Tage testen" und "Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten" verstärkt diese Gefahr.
Gericht: Keine Angabe des Gesamtpreises
Die Richter beanstandeten außerdem, dass Amazon vor der Bestellung keinen Gesamtpreis angegeben hatte, wenn sich der Kunde für ein Paket aus Prime-Abo und einem zusätzlichen Abo eines DVD-Verleihs entschied. Nur die Einzelpreise zu nennen, reiche bei Paketangeboten nicht aus.Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.02.2016 - 6 U 39/15
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