Die Entscheidungsgründe des am 24. Januar 2014 verkündeten Urteils (Az. 5 U 42/12) des Kammergerichts sind jetzt verfügbar. Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts hat in diesem Berufungsurteil ein erstinstanzliches Unterlassungsurteil des Landgerichts Berlin gegen Facebook Ireland Limited im Ergebnis und weitgehend auch in den Gründen bestätigt.
Aus den Entscheidungsgründen
Wie das Gericht mitteilt, habe der Nutzer jedenfalls bis zu einer behaupteten Änderung des Anmeldeverfahrens am 2. November 2010 nicht erkennen können, dass nach seiner Einwilligung nicht nur schon bei Facebook registrierte Freunde gesucht, sondern auch nicht registrierte Personen per E-Mail angesprochen würden.
Hierfür hafte Facebook als "mittelbare Täterin", auch wenn der Versand letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adressen durch einen Dritten zurückgehe. Gleiches gelte für die in diesem Zusammenhang verschickten Erinnerungs-E-Mails. Die Gestaltung des Internetauftritts nach Betätigung des Buttons "Freunde finden" verstoße sowohl gegen das Wettbewerbsrecht wie gegen das Datenschutzrecht. Datenschutzrechtlich fehle die erforderliche freie Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke.
Der Senat bestätigte auch das erstinstanzliche Verbot der Verwendung verschiedener von Facebook verwendeter Vertragsklauseln: Diese seien unwirksam. Inhaltlich betreffen die Klauseln das Nutzungsrecht von Facebook an allen dort eingestellten Inhalten der Nutzer, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen (z.B. Fotos und Videos), die Werbung auf Facebook, die Möglichkeit einseitiger Änderungen der vertraglichen Rechte und Pflichten durch Facebook, die einseitige Beendigung der Nutzung von Facebook-Diensten sowie den Datenschutz.
Volltext zum Urteil (50 Seiten) im PDF-Format
Urteil, Az. 5 U 42/12
Gericht:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.01.2014 - 5 U 42/12
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