Der Sachverhalt
Die Antragsteller, eine Mutter und ihrer 7jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen.
Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin "kalt zu machen", den Antragstellern "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen". Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.
Die Entscheidung
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet.
Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen
Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht.
Näherungs- und Kontaktverbot nach § 1 GewSchG
Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 UF 254/12
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Facebook darf vorerst auch weiterhin die Konten von Nutzern, die nicht ihre Echtdaten ("Klarnamen") angeben, sperren. Das OVG Schleswig wies die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zurück. Urteil lesen
Stellen Sie sich vor, ein Dritter postet auf Ihre Pinnwand ein Foto. Meist kann man gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber des Fotos ist. Die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum berichtet über die wohl erste Abmahnung in dieser Konstellation. Urteil lesen
Facebook muss seine Nutzer klar und deutlich informieren, dass durch den Freundefinder das gesamte Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt, so das Urteil des LG Berlin. Urteil lesen
Strafrecht: Wer einen Amoklauf androht, muss mit einem Strafverfahren wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten rechnen und die Kosten des dafür notwendigen Polizeieinsatzes tragen. Urteil lesen