Anti-Conterfeiting Tade Agreement (Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen), so nannte sich das globale Regelwerk, welches zum Schutz des geistigen Eigentums auf globaler Ebene gelten sollte. Teilnehmende Länder waren u.a. Australien, Kanada, Japan, Südkorea und die Schweiz, sowie USA und die EU.

Ein Beitrag von Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt AG

Inhaltlich ging es um den Urheberschutz am geistigen Eigentum. ACTA sollte als international geltendes Abkommen Schutzrechte für das geistige Eigentum der Urheber als Mindeststandard festschreiben und dies auch in anderen Ländern zur Geltung bringen.

Regelungen gegen Produktpiraterie und für das geistige Eigentum

Auch dem grenzenlosen Grassieren von Produktimitaten und Raubkopien sollte damit Einhalt geboten werden- Die EU-Kommission gab an, dass ACTA dadurch dauerhaftes Wachstum der Weltwirtschaft gewährleisten solle. Das Abkommen sollte zwar keine eigenen Schutzrechte formulieren, so doch zumindest den Schutz des TRIPS-Abkommens bezwecken. So wurde in dem Handelsabkommen unter Kapitel II, Artikel 6-27 vorgesehen, dass die Zivilgerichte selbst, welche den Unterzeichner-Staaten angehören, Abmahnungen erlassen dürfen, um Produktpiraterie künftig effizienter eindämmen zu können. Auch Schadensersatzansprüche, insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen, die sich am Marktwert orientieren, sollten in den „Maßnahmen zur Durchsetzung geistiger Eigentumrechte“ geregelt werden – ebenso wie Datenschutz-Bestimmungen.

Begünstigung der Strafverfolgung

Das ACTA-Abkommen umfasste jedoch auch Regelungen zum Strafrecht, in Bezug auf die Ahndung von Urheberrechtsverstößen. Dafür besitzt die EU jedoch keine Regelungskompetenz, da es sich bei ACTA um ein sogenanntes „gemischtes Abkommen“ handelt – also um ein Abkommen, welches sowohl das Landesrecht der einzelnen EU-Staaten als auch das Recht der Europäischen Union als solches betrifft.

Ein langer Weg führt ins Aus - 4 Jahre der Verhandlungen führten ins Leere

Verhandlungen über Einzelheiten des Abkommens wurden erstmals 2008 in Genf aufgenommen und fanden ihren Abschluss in der 12. Verhandlungsrunde, im Dezember 2010, welche in Sydney stattfand. Im Mai 2011 wurde eine endgültige Fassung von ACTA vorgelegt, welche am 01.10.2011 von Kanada, Australien, Japan, Marokko, Neuseeland, Südkorea, Singapur und die USA unterzeichnet wurde. Anfang 2012 schlossen sich die EU sowie die einzelnen europäischen Staaten an.

Kritiker von ACTA prangern Missachtung der Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit an

Gegner von ACTA, unter anderem namhafte Wissenschaftler des Max-Planck-Instituts und einige anerkannte Juristen, riefen in einer ausführlichen Kritik das EU-Parlament auf, ACTA abzulehnen. Die Begründung der Gegner: ACTA würde die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit massiv in Frage stellen. Da ACTA eine leichtere Strafverfolgung vorsieht, sehen die Kritiker das Recht auf Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie das Recht auf ein angemessenes Verfahren gefährdet. Zudem wurde befürchtet, dass ACTA als internationales Handelsabkommen eine Art privatrechtliche Zensur im Internet einführen könne. Dies könne eine weltweite Durchsetzung von (willkürlich anmutenden) Internetsperren nach sich ziehen.

Gemäß § 100a der Strafprozessordnung ist eine solche Überwachung des Medienverkehrs in Deutschland nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen Fall schwerer Straftat handelt - so zum Beispiel Hochverrat, Gefährdung der demokratischen Ordnung.

Am 04.07.2012 wurde vom EU-Parlament mit großer Mehrheit das aus für ACTA beschlossen.

Quelle: http://www.anwalt.ag/blog/2012/08/10/urheberschutz-wurde-ad-acta-gelegt/

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