Der Sachverhalt
Die Beklagte bietet die Dienstleistung des Internetzugangs über ihre Netzwerke an, wie sie z.B. in Hotels und Gastronomie vorkommen. Die Beklagte verpflichtet sich in dem Hotspot-Betreibervertrag, einen Vorratsdatenspeicherungsservice zu leisten, der allen zutreffenden Absätzen des jeweiligen Telekommunikationsgesetzes bzw. der EU-Richtlinie 2006124/EG entspricht. Tatsächlich führt die Beklagte solche Speicherungen jedoch nicht durch. Die Nutzer konnten sich mit Laptop oder Handy frei einwählen. Die Klägerin begehrt Unterlassung.
Die Entscheidung
Eine Verpflichtung, die Nutzer vor Zugang zum Internet zu identifizieren und deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern, ergibt sich für die Beklagte nicht aus § 111 TKG. Dynamischen IP-Adressen sind keine Rufnummern oder andere Anschlusskennung, weil sie nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb Netzes zu erreichen. Bei IP-Adressen handelt es sich nicht um Nummern im Sinne des TKG (vgl. Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl.2008,Rdn.34).
Eine Pflicht zur Erhebung und Speicherung der Daten ergibt sich auch nicht aus § 101 UrhG. Diese Vorschrift ermächtigt den Diensteanbieter zur Beauskunftung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten, ein Recht oder eine Pflicht zur Erhebung derartiger Daten begründet § 101 UrhG aber gerade nicht. Dies ergibt sich schon aus dessen Wortlaut.
Auch §§95, 96 TKG seinen nur Erlaubnistatbestände, keine Verpflichtungstatbestände. §109 TKG trifft keine Aussage darüber, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zugangsanbieter die Nutzung seiner Telekommunikationsanlagen durch berechtigte Nutzer zu rechtswidrigen Zwecken verhindern muss.
Die zulässige Klage erweist sich insgesamt als unbegründet.
Gericht:
Landgericht München I, Urteil vom 12.01.2012 - 17 HK O 1398/11
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