Kaufvertragsformulare aus dem Internet sind mit Vorsicht zu genießen, denn einer juristischen Überprüfung halten sie nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen, dessen konkret vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam war.

Der Sachverhalt

Ein Autokäufer hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW Golf zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“.

Nachdem der Käufer einige Monate später einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Die Entscheidung

Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Themenindex:

Gewährleistungsausschluss, Internetformular, Autokauf

Gericht:
OLG Oldenburg, Urteil v. 27.5.2011 - 6 U 14/11

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