Eine Linksetzung auf rechtswidrige Webseiten ist dann zulässig, wenn die Berichterstattung das Ziel verfolgt über unzweifelhaft rechtswidrige Inhalte zu berichten. In diesem Fall gilt somit auch die Presse- und Meinungsfreiheit für die im Bericht enthaltenen Weblinks.

Der Sachverhalt

Mehrere Unternehmen aus der Musikbranche klagten auf Unterlassung, nachdem das Onlineportal „Heise online“ über den Softwarehersteller SlySoft informierte und im Bericht ein Weblink auf eine strittige Software setzte. Diese Software hebelt den Kopierschutz von DVDs aus und darf in Deutschland nicht vertrieben werden.

Die klagenden Unternehmen der Musikbranche waren der Meinung, dass der Verlag „Heise online“ sich zu einem Mittäter von Urheberrechtsverletzungen macht, wenn dieser über das Internet in seiner Berichterstattung auf Inhalte mit einer Verlinkung verweist, welche als rechtswidrig und somit illegal eingestuft werden könnten.

Die Vorinstanzen hielten das Setzen des Links weder von der Pressfreiheit noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, da es sich dabei nur um einen technischen Vorgang handeln würde.

Die Entscheidung

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst, so der Leitzsatz des BGH.

Die Linksetzung beschränkt sich nicht nur auf einen reinen technischen Vorgang


[...] Die Links in den Beiträgen des Beklagten erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellung-nahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schonaus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst [...]

Auch die äußere Form der Berichterstattung ist von der Pressfreiheit geschützt

[...] Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die durch die Linksetzung zugänglich gemachten Informationen auch im Wege der (ausdrücklichen) Berichterstattung vermittelt werden könnten, also auch durch unmittelbare Wiedergabe in dem entsprechenden Beitrag, steht dem nicht entgegen, da - wie dargelegt - zum einen der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit auch die äußere Form der Berichterstattung umfasst und es zum anderen wegen des Selbstbestimmungsrechts des jeweiligen Grundrechtsträgers diesem überlassen bleiben muss, welche Form der Gestaltung er für seine Berichterstattung wählt [...]

Im Bericht wurde deutlich auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen

In der Berufungsinstanz wurde auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass in den Beiträgen deutlich auf die Rechtswidrigkeit der Software hingewiesen worden ist. [...] Dem Leser der Beiträge des Beklagten, der den dort gsetzten Link zum Internetauftritt von SlySoft nutzt, ist demnach bewusst, dass das auf den aufgerufenen Seiten der SlySoft von dieser beworbene Angebot jedenfalls vom Beklagten und den angeführten Unternehmen der Musikindustrie als rechtswidrig angesehen wird. Auch wegen dieser mit den Beiträgen des Beklagten verbundenen Warnfunktion kommt der Setzung des Links bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausschlaggebendes Gewicht zu [...]

Gericht:
BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 14.10.2010 - I ZR 191/08

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