Der Verbraucher soll grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

Der Sachverhalt

Wer im Internet Ware bestellt darf sie auspacken und ausprobieren, da der Kunde die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Internetverkäufers wurde dem Kunde per E-Mail zugestellt. Die E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung und unter anderem folgenden Text:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Als der Käufer das Wasserbett erhielt, baute er das Bett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Als ihm aber das Bett nicht zusagte, machte er von seinen Widerrufsrecht gebrauch. Als die Ware abgeholt wurde, forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei - lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Der Käufer reichte Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding ein (Az.: 17 C 683/08) und bekam die vollen Kaufpreis zugesprochen. Auch das Landgericht Berlin gab dem Kunden Recht. Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

Vorinstanzen:

AG Berlin-Wedding, Urteil vom 9. April 2009 - 17 C 683/08
LG Berlin, Urteil vom 18. November 2009 - 50 S 56/09

Gericht:
BGH, Urteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09

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