Der Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Vermittlungsagentur und macht einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der von ihm entwickelten Muster eines Vermittlungsvertrages sowie eines Dienstleistungsvertrages geltend. Desweiteren begehrt er einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung der Verträge sowie einen Feststellungsanspruch wegen Schadensersatz.
Die Beklagte vertritt die Meinung, die Vertragsformulare des Klägers erreichen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, um urheberrechtlich schutzfähig sein zu können. Der Kläger habe die Verträge aus einer Vielzahl bereits vorformulierter und allgemein zugänglicher Vertragsformulare sowie branchenüblichen Geschäftsbedingungen zusammengesetzt.
Die Entscheidung
Dem Kläger stehen keine urheberrechtlichen Ansprüche zu. Die Vertragsformulare des Klägers sind nach Ansicht der Richter keine geschützten Werke im Sinne des § 2 UrhG. Die vorliegenden Vertragsmuster erreichen nicht die erforderliche schöpferische Höhe, um als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gelten zu können.
Standardformulierungen und durchschnittlichen alltäglichen Schriftstücken auch auf juristischem Gebiet fehlt danach die Werksqualität. Das trifft regelmäßig für Verträge zu. Was anderes kann ausnahmsweise für besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gelten. Hier werden im Urteil beispielsweise Anlageverträge in Immobilienanlagenprogrammen und Gesellschaftsverträge genannt.
Rechtsgrundlagen:
UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 97 Abs. 2
UrhG § 2 Abs. 1
UrhG § 2 Abs. 2
UrhG § 24
Vorinstanz:
Landgericht Potsdam, Aktenzeichen: 2 O 167/08
Gericht:
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2010, Az. 6 U 50/09
Rechtsindex (ka)
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