Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind, wobei die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist.
Der Sachverhalt
Vor der Trennung haben die Beteiligten in ihrem gemeinsamen Hausstand sechs Hunde gehalten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug der Ehefrau.
Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen der Hausratsteilung die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.
Die Entscheidung
Der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg (10 UF 1429/16) hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB sind. Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB erfolgen.
Interesse an den Hunden gleichermaßen hoch
Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen, welche der Senat im Einzelnen darlegt. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das Oberlandesgericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte.
Gesichtspunkte des Tierschutzes
Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ der Senat die Wertung des § 90a BGB miteinfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.
Maßgeblich für die Entscheidung
Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als Rudelmitglied und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen.
Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar.
Gericht:
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016 - 10 UF 1429/16
OLG Nürnberg
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