Da zwar die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, es aber sowohl an ausreichenden Einrichtungen als auch an Mitarbeitern fehlt, ist zu erwarten, dass zahlreiche Kommunen den betroffenen Eltern keinen entsprechenden Kita-Platz zur Verfügung stellen können. Es droht eine Klagewelle.
Mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 wurde ab dem 1. August 2013 ein bundesweiter Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Kinder ab dem vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr geschaffen. Der Anspruch richtet sich nach seinem Wortlaut auf die Förderung in einer Tageseinrichtung. Im Interesse des leistungsberechtigten Kindes darf unter mehreren verfügbaren Einrichtungen eine Kita ausgewählt werden. Insoweit erstreckt sich der Anspruch grundsätzlich darauf, dass das Kind in eine Kita aufgenommen wird. Sollte ein Kita-Platz nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Eltern also nicht darauf verwiesen werden, Kindertagespflege in Anspruch zu nehmen.
Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes steht eine Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber. In der Regel sind es die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Die Kommune muss für ihren Zuständigkeitsbereich garantieren, dass für ein Kind im relevanten Alter ein Kita-Platz zur Verfügung steht.
Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf einen Kita-Platz richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch wird also nicht schon dadurch erfüllt, dass den Eltern ein Kita-Platz zu einer anderen als zu der von ihnen gewünschten Zeit angeboten wird.
Dem Rechtsanspruch kann zudem nicht der Einwand der Kapazitätserschöpfung entgegengebracht werden. Ausreden der Kommunen wegen fehlenden Geldes, Personals, usw. sind also unbeachtlich.
Welche Folgen das haben kann, wurde bereits in Rheinland-Pfalz entschieden. Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung zum rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz, das einen Anspruch auf einen Kita-Platz ab dem zweiten Lebensjahr gewährt, bei Nichtzuteilung eines Kita-Platzes einen allgemeinen Folgebeseitigungsanspruch in Form des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs angenommen und auf dieser Grundlage der Klage einer Mutter stattgegeben. Der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich auf die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands durch Beseitigung des noch andauernden hoheitlichen Eingriffs in ein subjektiv öffentliches Recht.
In Betracht kommt auch der Aufwendungsersatzanspruch gem. § 36a III SGB VIII. Laut dieser Vorschrift können die Leistungsberechtigten Hilfen selbst beschaffen und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichten lassen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel unproblematisch vorliegen, wenn die Zuweisung eines Kita-Platzes rechtzeitig beantragt wurde.
Zuletzt könnte unter Umständen der Amtshaftungsanspruch gem. Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB gegeben sein Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der entgegen seiner rechtlichen Verpflichtung keinen Kita-Platz zur Verfügung stellt, verletzt eine im Interesse des Kindes bestehende drittschützende Pflicht, den Rechtsanspruch zu erfüllen.
Eltern deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.
Stefan A. Seitz, Rechtsanwalt
Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita Verein eine Sammelklage gegen Kommunen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita Verein in Verbindung setzen.
Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch "Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz – Aufwendungsersatz" geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:Kita Verein
Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
Wolfratshauser Str. 80
81379 München
Tel.: 089/ 72 30 87 65
Fax.: 089 / 55 03 808
www.kita-verein.de
Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten u. a. in den Schwerpunkten Familienrecht, Unterhaltsrecht und Betreuungsrecht tätig. Betroffene Eltern erhalten kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
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