Am 10. Dezember 2008 wurde das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege beschlossen.

Darin wurde geregelt, dass ab dem 1. August 2013 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege haben.

Ob im August 2013 der Rechtsanspruch seitens der Gemeinden erfüllt werden kann, ist mehr als fraglich. Das größte Problem dürfte der Mangel an Fachkräften sein, die im Verhältnis zu ihrer enormen Verantwortung relativ schlecht bezahlt werden. Gleichzeitig wächst der Druck bei den zuständigen Behörden angesichts der bestehenden hohen Nachfrage und des künftigen Rechtsanspruchs ab dem 1. August 2013 genügend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen. Es ist zu erwarten, dass es zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eltern und Kommunen kommen wird.

Inhaber des Anspruchs auf einen Kinderkrippenplatz ist zunächst das Kind, vertreten durch seine Eltern oder den erziehungsberechtigten Elternteil. Geklagt werden muss gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Gemeinde, meist im Wege einer Verpflichtungsklage, mit dem Inhalt, einen Kindertagesstättenplatz durch Bescheid zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls ist ein Anspruch in dringenden Fällen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend zu machen.

Ersatzfähig sind alle Schäden, die den Eltern entstehen, weil der Kindertagesstättenplatz nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt wurde. Es kann nur Schadensersatz in Geld verlangt werden, wie beispielsweise die Kosten der Einstellung einer Kindertagesmutter gegebenenfalls sogar Verdienstausfall, wenn ein Elternteil nicht mehr weiter arbeiten kann.

Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu bezahlen, können diese einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Ein solcher Antrag kann bei der Antragsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts jederzeit als Formular bezogen werden. Den betroffenen Eltern und Kindern ist zu raten, durch einen Anwalt bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung vor Einleitung von Rechtsschritten prüfen zu lassen, ob der Versicherungsschutz für diese Angelegenheiten besteht. Ist noch kein Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, so wäre dieses für das vorliegende Verfahren sinnvoll. Dabei sind Wartezeiten beim Abschluss von Neuverträgen zu berücksichtigen.

Eltern deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.
Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita Verein eine Sammelklage gegen Kommunen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita Verein in Verbindung setzen.

Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch "Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz - Aufwendungsersatz" geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.

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Kita Verein

Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
Wolfratshauser Str. 80
81379 München
Tel.: 089/ 72 30 87 65
Fax.: 089 / 55 03 808
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Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch "Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz - Aufwendungsersatz" geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.

Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten u. a. in den Schwerpunkten Familienrecht, Unterhaltsrecht und Betreuungsrecht tätig. Betroffene Eltern erhalten kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
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