Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall verblieb der während der Ehezeit angeschaffte Hund nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!
Die Entscheidung
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt.
§ 1361a BGB
Aus dem Urteil: [...] Vorliegend begehrt die Antragstellerin nicht die Zuweisung des Hundes an sich selbst für die Dauer der Trennung. Sie ist vielmehr damit einverstanden, dass sich der Hund während der überwiegenden Zeit bei dem Antragsgegner aufhält. Sie begehrt nur die Nutzung für wenige Stunden in der Woche. Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es jedoch, dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1087). Mit diesem Gesetzeszweck ist das Begehren der Antragstellerin nicht vereinbar [...]
§ 1684 Abs. 1 BGB
Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
Aus dem Urteil: [...] Einen solchen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht (vgl. OLG Bamberg, MDR 2004, 37; OLG Schleswig , NJW 1998, 3127; Götz, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361a BGB Rn 20; Seier in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1361a BGB Rn 24; a.A.: AG Bad Mergentheim, NJW 1997, 3033f). Die Vorschrift des § 1361a BGB beinhaltet aus den genannten Gründen kein Umgangsrecht. Eine Analogie zu anderen gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB ist zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht; insoweit gelten gemäß § 90a BGB die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelung vorsehen (vgl. im Einzelnen: Rauscher, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2006, § 1684 BGB Rn 56 m.w.N.) [...]
Ein Anspruch auf Teilhabe an dem Gegenstand aus § 743 Abs. 2 BGB, § 744 Abs. 2 bzw. § 745 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei bleibt den Beteiligten unbenommen, im Interesse des Tieres eine andere Vereinbarung zu treffen. Soweit sich der Antragsgegner einer solchen Vereinbarung bislang verschließt, scheinen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dafür - abgesehen von den formalen Gesichtspunkten - keine nachvollziehbaren Gründe vorhanden zu sein.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2010 - II-10 WF 240/10
OLG Hamm
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