Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung. Sie gilt daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Kläger ist Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.
Die gegen die Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.
Rechtsgrundlagen:
§ 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung - jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. Februar 2008 - 8 Sa 1368/07
Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 - 7 AZR 291/08
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