Arbeitszeugnis - Nicht selten geschieht es, dass sich die Arbeitsvertragsparteien vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über das vom Arbeitgeber zu erteilende Zeugnis unterhalten und einen bestimmten Zeugnistext vereinbaren.

Damit sollen dem ausscheidenden Mitarbeiter bei der Arbeitssuche keine Steine in den Weg gelegt werden. Was aber, wenn der Arbeitgeber sich daran aber nicht mehr erinnern will?

Der Sachverhalt:

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte den Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber sich plötzlich nicht mehr an den konkreten Zeugnistext erinnern konnte oder wollte, der zuvor mit dem ausscheidenden Mitarbeiter mündlich vereinbart worden war. Dem Ex-Mitarbeiter missfiel es vor allem, dass der Arbeitgeber den Satz: "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei" entgegen der Absprache nicht in das Zeugnis aufgenommen hatte. Im Arbeitsgerichtsprozess fuhr der ehemalige Arbeitgeber harte Geschütze auf: Der Ex-Mitarbeiter habe keinen Anspruch, dass dieser Passus in das Arbeitszeugnis aufgenommen werde. Eine dahingebende Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Diese wäre im Übrigen nicht nur grob unrichtig, weil der Arbeitnehmer nicht die entsprechende Leistung gezeigt habe, sondern damit würde er, der Arbeitgeber, obendrein eine falsche und sittenwidrige Behauptung in das Zeugnis hineinschreiben.

Die Entscheidung:

Sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht sahen es dagegen als erwiesen an, dass zwischen den Parteien vorgerichtlich eine entsprechende Vereinbarung über die Formulierung des Arbeitszeugnisses getroffen wurde. Die Arbeitsrichter sahen überhaupt keinen Grund, wonach diese Formulierung sittenwidrig sein könnte. Sittenwidrig sei nur ein Zeugnis, das grobe Unrichtigkeiten enthielte, die dazu führen könnten, dass bei dem neuen potenziellen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers entsteht. Dadurch würde die Gefahr begründet, Vermögen und Eigentum des neuen Arbeitgebers zu beschädigen. Vorliegend sei das aber anders. Denn der alte Arbeitgeber habe keine Eigenschaften oder Verhaltensweisen des ehemaligen Mitarbeiters nennen können, die auch nur ansatzweise die Befürchtung erweckten, dass Vermögen oder Eigentum eines neuen Arbeitgebers gefährdet seien.

Fazit der Rechtsanwaltskammer:

„Zeugnisstreitigkeiten kommen in der arbeitsgerichtlichen Praxis leider nicht selten vor. "Den Parteien ist schon deshalb anzuraten, etwaige Vereinbarungen über den Zeugnistext sofort schriftlich festzuhalten", rät der Pressesprecher der RAK Stuttgart, Rechtsanwalt Claus Benz. Jeder Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. Selbst wenn die Leistungsbeurteilung objektiv falsch sei, begründe dies für den neuen Arbeitgeber noch keinen Vermögens- oder Eigentumsschaden. Dies liege einmal daran, dass Arbeitnehmer an unterschiedlichen Arbeitsstätten mit andersartigen Aufgaben betraut würden und sich von daher unterschiedlich entwickeln könnten. Zudem habe es der neue Arbeitgeber durch Vereinbarung einer Probezeit selbst in der Hand, den Neuen auf seine Leistungsfähigkeit und –bereitschaft hin zu überprüfen.

Gericht:
Urteil des Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 16.6.2009, Az.: 7 Sa 641/08

Rechtsgrundlagen:
BGB § 138
BGB § 630

Pressemeldung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
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