Grundsätzlich gilt: Angestellte haben keinen Rechtsanspruch darauf, ihre privaten Elektrogeräte zur Arbeit mitzubringen. Wer dies dennoch tun möchte, sollte zuvor bei seinem Chef eine entsprechende Erlaubnis einholen.
Elektrogeräte müssen betriebssicher sein
Arbeitgeber müssen im Unternehmen für sichere Arbeitsplätze sorgen: Aus Arbeitsschutzgründen müssen sie somit sämtliche Arbeitsmittel regelmäßig auf deren Sicherheit überprüfen. Gerade Elektrogeräte stellen eine besondere Gefahrenquelle dar und können schnell einen Brandschaden verursachen. Arbeitgeber müssen daher jedes einzelne Elektrogerät vor seiner ersten Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und der DGUV Vorschrift 3 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3) überprüfen lassen. Stellt der Prüfer - in der Regel ist das eine Elektrofachkraft - die Betriebssicherheit fest, kann das Gerät im Unternehmen benutzt werden.
Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Geräte auch in der Folgezeit regelmäßig kontrollieren und notfalls entfernen zu lassen, vgl. § 16 BetrSichV und die DGUV Vorschrift 3. Denn der Arbeitgeber ist der Betreiber sämtlicher Elektrogeräte im Unternehmen, weshalb die Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht auch nur ihn trifft. Es spielt dabei keine Rolle, ob das zu überprüfende Elektrogerät ihm oder einem Mitarbeiter gehört und ob er von der Existenz des Geräts weiß.
Ein Verstoß gegen die Überprüfungspflichten stellt übrigens eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Wiederholungsfall oder bei vorsätzlicher Gefährdung der Beschäftigten begeht er unter Umständen sogar eine Straftat, vgl. § 23 BetrSichV.
Elektrogeräte - ja oder nein? Das ist hier die Frage
Arbeitgeber können generell das Nutzen privater Elektrogeräte, wie Kaffeemaschinen oder Kühlschränke, am Arbeitsplatz verbieten. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz jedoch ein Mitbestimmungsrecht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 14.01.1986, 1 ABR 75/83). Hat der Chef private Elektrogeräte im Büro dagegen erlaubt, sollte das betreffende Gerät stets in eine sog. Bestandsliste aufgenommen werden. Die dort genannten Geräte - zu denen auch die des Arbeitgebers gehören - werden den Elektroprüfungen unterzogen. Allerdings können die Arbeitsvertragsparteien auch vereinbaren, dass der Beschäftigte selbst und auf eigene Kosten die Elektroprüfung durchführen lässt.
Darf der Arbeitgeber einem Stromdieb kündigen?
Die Nutzung privater Elektrogeräte kann auch Auswirkungen auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses haben. Denn Beschäftigte werden regelmäßig zu Stromdieben, wenn sie - ohne Wissen oder Wollen des Chefs - ihre Elektrogeräte an das Stromnetz des Arbeitgebers anschließen. Allerdings wird eine fristlose Kündigung in der Regel nicht wirksam sein - der Schaden des Arbeitgebers, bedingt durch den Stromdiebstahl, wird regelmäßig als zu gering angesehen.
Die Gerichte sind zumeist der Ansicht, dass der Stromdieb zunächst abgemahnt werden muss, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 20.01.2012, Az.: 3 Sa 408/11). Allerdings ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten möglich, wonach diesem jedem Monat eine Elektropauschale vom Arbeitsentgelt abgezogen wird (Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil v. 20.03.2014, Az.: 2 Ca 443/14).
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