Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Kündigungsschutzklage einer Stewardess im Bordservice der beklagten Bahngesellschaft zu entscheiden, die gekündigt worden war, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat.

Der Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet. Diese ist von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war bzw. dort geruht hatte. Die Klägerin hält die Kündigung für ungerechtfertigt.

Die Arbeitgeberin wertet das Einschlafen als Arbeitsverweigerung. Sie verweist zudem auf vorangegangene Abmahnungen, die sie unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns gegenüber der Klägerin ausgesprochen habe.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln (7 Ca 2114/14)

Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und folgt nicht der Argumentation der Arbeitgeberin. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Gericht:
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2014 - 7 Ca 2114/14

Arbeitsgericht Köln, PM
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