Der Sachverhalt
Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im vorliegenden Fall über eine außerordentliche und hilfsweise fristgerechte Kündigung, die der Beschäftigte erhalten hatte, weil er seinen Urlaub angeblich eigenmächtig antrat.
Der Betroffene reichte seinen Urlaubsantrag, was auch Zeugen bestätigten, wie üblich ein. Durch einen Eintrag in den Dienstplan ging er davon aus, dass der Antrag auch genehmigt worden sei. Der Arbeitgeber dagegen behauptet, dass er keine explizite Zusage für den Urlaubswunsch gegeben habe. Der Eintrag in den Dienstplan sei lediglich erfolgt, um die Urlaubswünsche der Mitarbeiter übersichtlich darstellen zu können. Da die Zu- und Absagen für die Urlaubsanträge im Betrieb mündlich kommuniziert werden, gibt es auch keine Dokumente darüber. Der Gekündigte ging vor Gericht und klagte gegen das Unternehmen.
Die Entscheidung
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht beendet worden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen.
[...] Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) darzustellen. Erteilt der Arbeitgeber ohne ausreichende Gründe nicht den beantragten Urlaub, so kann der Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seiner Ansprüche durchsetzen. Ein Recht, sich selbst zu beurlauben, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Urlaub erteilt, so verletzt dieser seine Arbeitspflicht, wenn er eigenmächtig den Urlaub antritt (BAG 20.01.1994 - 2 AZR 521/93) [...]
Zwar würde also ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, allerdings müsse dem erst eine allseitige Interessensabwägung vorausgehen. Diese führten die Richter des LAG Köln durch - und konnten dann nicht feststellen, ob überhaupt eine ungenehmigte Selbstbeurlaubung vorlag.
Der Arbeitgeber behauptete zwar vor Gericht, dass der Urlaub aufgrund dringender betrieblicher Gründe nicht genehmigt wurde. Welcher Art diese "Gründe" war, konnte er aber nicht ausreichend darlegen. "Die Urlaubswünsche der Angestellten haben aber gegenüber den betrieblichen Interessen Vorrang. Nur mit guten Gründen darf der Arbeitgeber Urlaubsanträge ablehnen.
Unstreitig war z.B., dass der stellvertretende Einrichtungsleiter dem Kläger gesagt habe, dass er den Urlaubsantrag unterzeichnet habe. Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass der stellvertretende Einrichtungsleiter entsprechend seiner Funktion dann, wenn er ihm sagte, dass er den Urlaubsantrag unterzeichnet habe, auch intern zu einer entsprechenden Urlaubsgenehmigung bevollmächtigt war. Der Arbeitgeber ist nämlich an die einmal erteilte Freistellungserklärung gebunden (vgl. BAG 20.06.2000 - 9 AZR 405/99 - sowie ErfK/Dörner/Gallner aaO. Rn. 26).
Themenindex:
Urlaubgenehmigung
Rechtsgrundlagen:
§ 626 BGB , § 1 KSchG
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.06.2013 - 4 Sa 8/13
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