Der Sachverhalt
Diese waren auf der Grundlage von seitens der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) ausgehandelter Tarifverträge bezahlt worden. Die Tarifverträge sahen die Möglichkeit vor, den Leiharbeitnehmern einen geringeren Lohn auszuzahlen als den Stammarbeitnehmern der entleihenden Unternehmen. Folge hiervon war, dass auch die von der Zeitarbeitsfirma abgeführten Sozialversicherungsbeiträge geringer ausgefallen waren.
Mit Beschluss vom 14.12.2010 hatte des Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP nicht berechtigt gewesen war, wirksame Tarifverträge abzuschließen.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Mainz machte nun in seinem Beschluss deutlich, dass die mit der nicht tariffähigen CGZP abgeschlossenen Tarifverträge den Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung, wie er sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergibt, auch in der Zeit vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nicht verdrängen können. Die seitens des Bundesarbeitsgerichts festgestellten Mängel in der aktuellen Satzung der CGZP seien auch schon in früheren Satzungen enthalten gewesen.
Daher könne sich die Zeitarbeitsfirma nicht darauf berufen, damals noch auf die Gültigkeit dieser Tarifverträge vertraut zu haben. Die Zeitarbeitsfirma muss daher bis zu einem abschließenden Urteil vorläufig die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die sich aus der Differenz zwischen dem zunächst gezahlten Entgelt und dem eigentlich geschuldeten Lohn ergeben.
Gericht:
Sozialgericht Mainz, S 11 R 160/12 ER
SG Mainz, PM 5/2012
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