Eine Kündigung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber jahrelang die Beziehung seines Mitarbeiters zu einer in China lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant einordnet, den Leiharbeitnehmer dann in Kenntnis der Hochzeit abwirbt und ihm kurz darauf kündigt, obwohl sich nichts verändert hat.
Die Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde.
Der Sachverhalt
Der 47-jähriger Ingenieur war seit Mai 2006 als Leiharbeitnehmer bei der auch die Bundeswehr beliefernden Arbeitgeberin eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach China zu seiner dort lebenden heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische Staatsangehörigkeit. Vorher kontaktierte er jedes Mal die Sicherheitsbeauftragte, die zu keinem Zeitpunkt Bedenken äußerte.
Ende 2009 bot die Arbeitgeberin ihm eine direkte Festanstellung an. Angesichts der für Dezember 2009 in China geplanten Hochzeit einigte man sich auf den Beginn der Festanstellung ab 01.02.2010. Schon am 05.03.2010 stellte die Arbeitgeberin den abgeworbenen Ingenieur unvermittelt frei. Die Begründung lautete, dass er durch seine Ehefrau und die familiären Beziehungen zu China ein Sicherheitsrisiko sei. Kurz danach nahm die Arbeitgeberin eine Neueinstellung als Ersatz für den Ingenieur vor.
Dem Betriebsrat gelang es in der Folgezeit nicht, die Freistellung rückgängig zu machen und die Kündigung zu verhindern. Im Juni, rechtzeitig bevor das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kam die Kündigung, gegenüber dem Betriebsrat nunmehr gestützt auf „betriebsbedingte Gründe“.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Gesetzesverstöße vorlägen. Die Arbeitgeberin habe subjektiv an Befürchtungen einer möglichen Industriespionage angeknüpft und dies als ausreichende Rechtfertigung für die Kündigung angesehen. Das sah das Landesarbeitsgericht anders.
Die Kündigung ist treu- und sittenwidrig
Die Arbeitgeberin habe unter Verletzung des Grundrechtes der Eheschließungsfreiheit ihr Kündigungsrecht für eine willkürliche Vorgehensweise missbraucht. Weil sie den Kläger in Kenntnis der familiären Bedingungen gezielt abgeworben habe und sich in Bezug auf seinen Arbeitsplatz und seine Tätigkeit nichts geändert habe, sei die plötzliche Einordnung als Sicherheitsrisiko, für die keine konkreten Fakten genannt wurden, willkürlich. Der Kläger sei nur durch eine andere Arbeitskraft ausgetauscht worden.
Betriebsbedingter Kündigungsgrund war nur vorgeschoben
Der Kündigungsentschluss habe schon bei der Freistellung bestanden, was der Betriebsrat auch bestätigt habe. Der angeführte betriebsbedingte Kündigungsgrund sei daher nur vorgeschoben. Die Kündigung verstoße gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Die Beklagte habe den Kläger willkürlich zu ihrem Spielball gemacht.
Das Arbeitsverhältnis ist schließlich vor dem Landesarbeitsgericht auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Themenindex:
Arbeitskündigung, Sittenwidrigkeit
Gericht:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011 – 3 Sa 95/11
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Rechtsindex
Sittenwidrige Kündigung nach Heirat mit einer Chinesin
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Kategorie: Arbeitsrecht
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