Geht ein Arbeitszeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen.

Entscheidend hierbei ist nicht, ob der Verlust von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist, sondern ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitnehmer behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2009 die Beklagte zur Korrektur des Zeugnisses aufgefordert. Ein geändertes Zeugnis habe er nie erhalten.

Die Entscheidung

Da der Arbeitnehmer bereits ein Arbeitszeugnis erhalten hatte, ist mit dem ursprünglich ausgestellten Zeugnis der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses eigentlich durch Erfüllung erloschen. Der Arbeitgeber ist jedoch im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen, wenn das Zeugnis verloren geht oder beschädigt wird. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.

[...] Dies ist hier der Fall. Es kann dahin stehen, ob das Zeugnis in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist. Es befindet sich jedenfalls nicht mehr in seinem Besitz oder ist dem Kläger nicht mehr auffindbar, ansonsten würde er sein Begehren nicht gerichtlich geltend machen. Für die Beklagte ist eine Ersatzausstellung mit nur geringem Aufwand verbunden. Der Wortlaut des Zeugnisses steht zwischen den Parteien außer Streit. Es geht also lediglich darum, den Text noch einmal abzuschreiben. Möglicherweise ist dieser sogar noch bei der Beklagten auf einem EDV-System abgespeichert [...]

Gericht:
LAG Hessen, Urteil vom 07.02.2011 -  16 Sa 1195/10

Rechtsindex, LAG Hessen
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de