Der Betreiber einer Fischteichanlage muss ein Netz, das er zur Abwehr von fischfressenden Vögeln über die Wasserfläche gespannt hat, wieder beseitigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Urteil - Der Begriff "bekömmlich" darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009 entschieden.

In Deutschland aus italienischem IGT-Wein hergestellter Perlwein darf als "Vino frizzante IGT" in Verkehr gebracht werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in zwei Urteilen vom 23. April 2009 ausgesprochen. Damit gaben die Richter dem Begehren zweier Wein- und Sektkellereien Recht, die - in einem Fall seit 2001 - aus italienischem Tafelwein der Rebsorte Prosecco mit der Angabe "Indicazione Geografica Tipica (IGT)" durch Zusetzung von Kohlensäure Perlwein mit der Angabe "Vino frizzante IGT" herstellen und in Verkehr bringen.

Nachtermine für Kursarbeiten gibt es nur bei unverzüglicher Mitteilung der Verhinderung und schriftlicher Begründung der Nichtteilnahme. Den Antrag einer Schülerin (Antragstellerin), ihre Schule einstweilen zu verpflichten, ihr angesichts des bevorstehenden mündlichen Abiturs Nachtermine für die in der Jahrgangsstufe 13 versäumten Kursarbeiten in vier Grundfächern zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt.

Verwaltungsrecht - Die Chance, nach einem befristeten Arbeitsvertrag einen unbefristeten zu erhalten, rechtfertigt es nicht, einen Zivildienstpflichtigen trotz der bevorstehenden Vollendung des 25. Lebensjahres vom Zivildienst zurückzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

26.03.09 - Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nürnberg (D-AH) - Wessen einziges Gewerbe darin besteht, den Strahlen des Sonnenlichts über seinem Heim elektrischen Strom abzugewinnen, der muss dafür keine gewerblichen Abfallgebühren bezahlen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt im Fall der Besitzer eines Wohnhauses entschieden (Az. 4 K 1029/08.NW), die laut Behördenbescheid für die Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage auf ihrem Dach die übliche Kleingewerbegebühr in Höhe von 39,15 Euro berappen sollten.

Nürnberg (D-AH) - König Kunde hat die Zeche zu zahlen, und ansonsten bleibt sein Platz der beim Fußvolk: Schaffen es die klobigen Fahrzeuge der kommunalen Müllentsorgung nicht bis vor die Haustüren der Bewohner, dann müssen sich eben regelmäßig die Bürger mit ihren Abfalltonnen auf den Fußweg zu einer verkehrsgünstigeren Verladestelle machen. So jedenfalls hat es jetzt das Verwaltungsgericht Münster (Az. 7 K 1621/08) unter Berufung auf das Landesabfallgesetz von Nordrhein-Westfalen entschieden.

Rechtstipp: Ein Computer, der dazu geeignet ist ins Internet zu gehen ist auch dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn gar keine Soundkarte installiert ist und der Computer lediglich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Laut ARAG Experten ist eine Befreiung von der Gebühr allerdings möglich, wenn für normale Rundfunkgeräte bereits Gebühren gezahlt werden.

Menschen, die in einer Großstadt wohnen, haben wie alle anderen auch selbstverständlich das Recht, vor übermäßigen Lärmbelästigungen geschützt zu werden. Doch zum Leben in einer Metropole gehört es nun mal dazu, dass gelegentlich Großereignisse ertragen werden müssen. An einer begrenzten Zahl von Wochenenden im Jahr sei den Anliegern so etwas zuzumuten, entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz (Verwaltungsgericht Hamburg, Aktenzeichen 11 E 2320/07).