Die Schulleiterin verhängte gegen den Schüler einer 7. Klasse einen Ausschluss vom Unterricht für zwei Wochen. Er soll über das Smartphone extreme Gewaltvideos und weitere XXX-Videos verbreitet haben. Mit Eilantrag wendet sich der Schüler gegen den Unterrichtsausschluss.

Der Sachverhalt

Teilweise seien die Videos in den Klassenchat über WhatsApp gestellt und in den Pausen in Gruppen angeschaut worden. Nach weiteren Ermittlungen, u.a. Gesprächen mit Schülern, die in Verdacht standen, in die Vorfälle verwickelt zu sein, verhängte die Schulleiterin Ende Februar 2019 gegen den Antragsteller einen Ausschluss vom Unterricht für die Zeit vom 11. März bis einschließlich 22. März 2019.

Die Entscheidung

Der Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az.  9 L 297/19) ohne Erfolg. Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie können angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletze.

Die in der Ordnungsverfügung als Pflichtverletzung genannten Handlungen stellten für sich betrachtet eine solche Pflichtverletzung dar. Der Inhalt dieser Videos sei derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Antragstellers hiervor zu schützen seien, sondern ihre Verbreitung auch der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegen stünden.

Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller derartige Videos im Klassenchat seiner Klasse verbreitet habe. Zwar trage er im Eilverfahren vor, er habe andere Videos geteilt, die aber relativ harmlos gewesen seien. Auch hätten seine Eltern in der Anhörung zur streitigen Ordnungsmaßnahme bestritten, dass der Antragsteller Videos dieses Inhalts geteilt habe.

In dem Protokoll zu einem Gespräch zwischen drei Lehrkräften und dem Antragsteller sei aber festgehalten, dass er zugegeben habe, mehrere gewaltverherrlichende und gewaltpornographische Videos im Klassenchat geteilt zu haben. In einem Nachtrag heiße es zudem, dass mehrere Schüler die Inhalte der Videos bestätigt und angegeben hätten, dass der Antragsteller diese in den Klassenchat gestellt habe.

Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss sei auch verhältnismäßig. Die Maßnahme bewege sich zwar am oberen Rand des nach dem Schulgesetz Zulässigen. Allerdings handele es sich beim vorübergehenden Unterrichtsausschluss nur um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Zu berücksichtigen sei ferner die enorme Schwere der Pflichtverletzung sowie das Ausmaß, in dem hierdurch der ordnungsgemäße Schulbetrieb und die Rechtsgüter anderer Mitschüler beeinträchtigt worden seien.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13.03.2019 - 9 L 297/19

VG Aachen, PM
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