Im vorliegenden Fall wenden sich die Kläger als Halter der Hunde "Max" und "Eddy" gegen Bescheide des beklagten Landkreises Schaumburg, mit denen dieser die Gefährlichkeit der Hunde gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 des Nds. Hundegesetzes festgestellt hatte.
Der Sachverhalt
Anlass war ein Zwischenfall mit den Hunden im Februar 2017. Beim Ausgang hatte sich "Max" von seiner Hundeleine gelöst und einen Rehpinscher einer anderen Hundehalterin ("Ted") attackiert. Als die Halterin ihren Hund schützen wollte, wurde sie ebenfalls von "Max" gebissen.
"Eddy" griff in das Geschehen ein und attackierte ebenfalls "Ted". Dieser erlitt erhebliche Verletzungen, denen er schließlich erlag. Die Halterin von "Ted" musste infolge ihrer erlittenen Verletzungen im Krankenhaus stationär behandelt werden.
Der Beklagte stellte daraufhin mit Bescheiden aus März 2017 die Gefährlichkeit der Hunde fest und ordnete den sofortigen Vollzug seiner Bescheide an. Er wies die Kläger darauf hin, dass die Hunde außerhalb ausbruchsicherer eingezäunter Grundstücke sowie in öffentlich zugänglichen Hausbereichen nur mit Maulkorb sowie an einer maximal 2 m langen Leine angeleint geführt werden dürften.
Zudem dürften die Hunde im öffentlichen Verkehrsraum nur von den Klägern geführt werden; andere Personen dürften sie nur führen, sofern sie im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung seien.
Die Kläger wenden sich gegen die Bescheide des Beklagten. Das Verhalten, welches „Max" gezeigt habe, sei für sie vollkommend überraschend gewesen. Zu den tödlichen Verletzungen sei es nur durch das fehlerhafte Verhalten der Besitzerin des Rehpinschers gekommen. Sie habe an ihrem Hund gezerrt und dadurch die Verletzungswunden ihres Hundes vergrößert. „Eddy" habe sich nur rudelschützend verhalten. Den zugleich mit der Klage gestellten Eilantrag hatte die Kammer abgelehnt.
Die Entscheidung
Die Klage der Hundehalter blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Hannover hat bestätigt, dass die beiden Labrador-Mischrüden als gefährliche Hunde einzustufen sind.
Gestützt wurde die Entscheidung auf § 7 des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG:
Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat [...] so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung [...] Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
Da der Rehpinscher totgebissen wurde, greife die besagte Regelvermutung. Welche Beweggründe die beiden Labrador-Mischrüden gehabt haben, sei hier unerheblich. Auch ein positiver Wesenstest lasse die Gefährlichkeit der Hunde nicht entfallen. Die Berufung gegen das Urteil ist möglich.
Gericht:
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil Az. 10 A 3064/17
VG Hannover
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