Ein Gastronomiebetrieb in Heidelberg stellte in der Innenstadt eine Art Postfahrrad ab, an dem vorne und hinten Kisten mit schwarzen, beschreibbaren Tafeln angebracht waren. Die Tafeln waren allesamt handbeschriftet mit Name, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten des Gastronomiebetriebs. Die Stadt Heidelberg untersagte dieses Fahrrad.

Aus der Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag des Gastronomiebetriebs abgelehnt. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem Abstellen des Fahrrads um eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene straßenrechtliche Sondernutzung, die von der Antragsgegnerin, der Stadt Heidelberg, zu Recht untersagt worden sei.

Zwar erfolge das straßenverkehrsrechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone grundsätzlich im Rahmen des genehmigungsfreien Gemeingebrauchs. Der hierfür erforderliche Verkehrsbezug werde aber aufgehoben, wenn ein Fahrzeug vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme abgestellt werde.

Dies sei bei dem von dem Gastronomiebetrieb abgestellten Fahrrad der Fall, denn dieses habe für den objektiven Betrachter nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung. Bereits die dominierende Größe und Anzahl der beschrifteten Tafeln ließen das Fahrrad insgesamt als Werbeträger erscheinen. Auch hätten die Tafeln keine mit dem Transportzweck im Zusammenhang stehende Funktion.

Zudem komme den Tafeln durch den Hinweis auf den aktuell geöffneten Betrieb, die dort aktuell erhältlichen Angebote und die Lage des Gastronomiebetriebes in Bezug auf den Standort des Fahrrads ein unmittelbarer Aufforderungscharakter zu, im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Fahrrades den Gastronomiebetrieb aufzusuchen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2016 - 7 K 3601/16

VG Karlsruhe, PM
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