Der Sachverhalt
Die Eltern hatten ihr damals dreijähriges Kind im Dezember 2011 für den Besuch einer Kindertagesstätte in ihrer Heimatgemeinde ab August 2012 angemeldet. Die Stadt konnte allerdings keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Die Eltern schlossen daraufhin einen Jahresvertrag mit einer privaten Einrichtung in Dresden ab.
Die Eltern forderten vom Landkreis die aufgewendeten Kosten abzüglich eines Elternbeitrags i.H.v. 5.718,27 Euro zurück, den sie auch in einer städtischen Einrichtung hätten zahlen müssen.
Die Entscheidung
Die Klage war erfolglreich. Nach dem Sächsischen Kita-Gesetz hätten Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Dieser Anspruch richte sich gegen den »örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe«, im konkreten Fall den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Zur Errichtung und dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen seien nach dem Kita-Gesetz zwar die Wohnortgemeinden verpflichtet. Bei diesen sei auch der Antrag auf einen Betreuungsplatz zu stellen. Werde der Anspruch eines Kindes auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllt, könne vom Jugendhilfeträger ein Ersatz der Aufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzplatzes verlangt werden.
Dies gelte selbst dann, wenn dem Träger der Jugendhilfe, hier also dem beklagten Landkreis, gar nicht bekannt gewesen sei, dass die Eltern des Kindes von ihrer Heimatgemeinde keinen Kindergartenplatz bekommen hätten. Denn insoweit müsse der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen den bei der Stadt Freital gestellten Antrag gegen sich gelten lassen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für den Freistaat Sachsen hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 1542/12
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