Das Staatsangehörigkeitsgesetz verlange für die Einbürgerung ein Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Erklärung sei keine bloße Formalität. Ziel des Bekenntnisses zur Verfassungstreue sei es, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für das Staatswesen zu verhindern.

Mit ihrem am 19. November 2015 verkündeten Urteil (Az. 5 K 480/14) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen die Klage einer marokkanischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung abgewiesen. Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung ergäben sich zunächst daraus, dass sie im gesamten sich über mehrere Jahre hin­ziehenden Einbürgerungsverfahren immer wieder falsche Angaben gemacht und diese auch in der Gerichtsverhandlung nicht klargestellt habe. So sei ihre Erklärung, von 2005 bis 2009 eine öffentliche Realschule besucht zu haben, nicht korrekt.

Jedenfalls sei die Kammer wegen der Verbindungen der Klägerin zu zwei Moscheen in Aachen, die nach Erkenntnissen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes salafistisch-extremistisch ausgerichtet seien, davon überzeugt, dass ihr formal abgegebenes Be­kenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen sei.

Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin der salafistisch-extremistischen Ausrichtung des Islam zumindest sehr nahe stehe; vieles spreche dafür, dass sie eine Anhängerin die­ser Ausrichtung sei. Ihr Vater sei Vorsitzender des Trägervereins einer der beiden Moscheen. Die salafistische Ideologie aber widerspreche in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politi­sches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzi­pien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Die Gelegenheit, sich im Lauf des Gerichtsverfahrens von der salafistisch-extremistischen Ausrichtung der Moscheen zu distanzie­ren, habe die Klägerin nicht genutzt. Stattdessen habe sie sich darauf beschränkt, den Medien vorzuwerfen, die Muslime in ein schlechtes Licht zu rücken. Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Ah­nung, welche Denkweisen in den einzelnen Moscheen vertreten werde und gar nicht zu wissen, was Salafismus sei, erscheine geradezu lebensfremd: Die 1994 geborene Klägerin sei seit dem Schuljahr 1999/2000 in der Schule einer Moschee eingeschrieben gewesen. Sie sei dort mit fünf Wochenstunden in den Fächern Arabisch sowie Islamische Ethik mit den Schwer­punkten Koran und Islamische Erziehung unterrichtet worden und habe jedenfalls im Schuljahr 2011/2012 "ausgesprochen aktiv am Unterricht teilgenommen".

Von 1. September 2012 bis 1. Juli 2013 sei sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden selbst als Lehrerin in einer Moschee beschäf­tigt gewesen, auch wenn sie nach ihrer Aussage niemals Koran­unterricht erteilt habe. Ausweislich der Homepage der Moschee bestehe die Aufgabe der Schule in der Vermittlung der arabischen Sprache und der islamischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Auffallend seien auch ihre kurzen, aufgesetzt wirkenden Antworten betreffend zentrale Diskussions­themen im Islam und in der Gesellschaft, wie die Stellung von Mann und Frau oder die Konversion von Moslems oder die Bedeutung der Scharia.

Schließlich lasse der Umstand, dass die in Deutschland geborene Klägerin sich nach Überzeugung der Kammer seit ihrer Kindheit ausschließlich in streng islamistisch oder salafistisch orientierten Kreisen bewege, keine günstige Zu­kunftsprognose hinsichtlich der islamistischen Haltung der Klägerin zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.11.2015 - 5 K 480/14

VG Aachen, PM
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