Die Stadt Bonn genehmigte die Fällung einer über 150 Jahre alten Blutbuche. Der Nachbar war dagegen. Mit seiner Klage macht er geltend, dass bei einer Fällung des Baumes sein Grundstück erheblich entwertet werde. Der von ihm beauftragte Sachverständige habe den bereits entstandenen Schaden auf 30.000,- Euro beziffert.

Der Sachverhalt

Mit Bescheid hatte die Stadt Bonn dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW als Grundstückseigentümer die Genehmigung zur Fällung der Blutbuche erteilt. Zur Begründung hatte sie darauf hingewiesen, die Blutbuche befinde sich im Absterbeprozess und sei nicht mehr sanierungsfähig.

Dagegen wandte sich der Kläger als Eigentümer des Nachbargrundstücks und machte unter Bezugnahme auf einen von ihm hinzugezogenen Sachverständigen geltend, der Baum sei kerngesund und verkehrstüchtig. Diesen Widerspruch wies die Stadt Bonn mit der Begründung zurück, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn ihre Baumschutzsatzung entfalte keine drittschützende Wirkung. Außerdem sei die Fällgenehmigung auch rechtmäßig erteilt worden.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter und machte geltend, im Fall der Fällung des Baumes werde sein Grundstück erheblich entwertet. Es sei im Villenviertel von Bonn gelegen. Der von ihm beauftragte Sachverständige habe den bereits entstandenen Schaden auf 30.000,- Euro beziffert.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 2 K 1167/15)

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln (Urteil, Az. 2 K 1167/15) nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat ausgeführt, er könne nicht geltend machen, durch die Fällgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Aus dem Urteil: [...] Zunächst vermittelt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dem Kläger kein subjektives Recht. Diese dient nach ihrem in § 1 der Satzung verankerten Schutzzweck allein den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des vorhandenen Baumbestandes im Stadtgebiet, nicht hingegen dem Schutz von Individualinteressen.

Eine Klagebefugnis des Klägers lässt sich des Weiteren auch nicht aus einer (eventuellen) Verletzung seines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums herleiten. Denn die angefochtene Fällgenehmigung der Beklagten berührt die privaten Rechte des Klägers nicht, hindert ihn etwa nicht daran, auf dem Zivilrechtsweg einen Schadensersatzanspruch gegen einen vermeintlichen Schädiger zu verfolgen. Dieser Verwaltungsakt beseitigt allein das öffentlich-rechtliche Verbot nach § 2 der Satzung und entfaltet insoweit begünstigende Wirkung zugunsten des Genehmigungsadressaten, hier des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW. Dementsprechend ist es allgemeine Meinung, dass ein Anwohner die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes im Verwaltungsprozess zulässigerweise nicht anfechten kann [...].

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2015 - 2 K 1167/15

VG Köln
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