Im Hauptbahnhof wurden Fußball-Fans durch die Bundespolizei aufgefordert, einzeln ihren Ausweis so hochzuhalten, dass das Gesicht eines jeden einzelnen Fans zusammen mit seinem Auswies videofotographiert werden konnte. War diese Maßnahme rechtmäßig?

Der Sachverhalt

Bereits im Vorfeld des Bundesligaspiels zwischen Fortuna Düsseldorf und Eintracht Frankfurt war es im Rahmen der Fananreise zu Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen sogenannter Problemfans aus Frankfurt u. a. in Zügen der Deutschen Bahn gekommen. Die Landespolizei Düsseldorf setzte nach Spielende Shuttle-Busse ein, die die Frankfurter Fans zum Düsseldorfer Hauptbahnhof brachten und führte die Fans zum Eingang des Bahnhofsgebäudes.

Im Hauptbahnhof wurden die Fans durch die Bundespolizei aufgefordert, einzeln ihren Ausweis so hochzuhalten, dass das Gesicht eines jeden einzelnen Fans zusammen mit seinem Auswies videofotographiert werden konnte. Diese Maßnahme wurde auch beim Kläger durchgeführt. Die Bundespolizei begründete die Anordnung mit zu erwartenden Ausschreitungen im Bereich der Bahnanlagen durch abreisende Frankfurter Fans.

Der Kläger hat gegen diese Maßnahme der Bundespolizei Klage erhoben und will festgestellt wissen, dass es sich um eine rechtswidrige Identitätsfeststellung und um eine rechtswidrige erkennungsdienstliche Behandlung gehandelt habe. Denn er selbst habe sich noch nie an Ausschreitungen beteiligt und den Bahnhof an diesem Abend auch gar nicht aufsuchen wollen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 20 K 3466/13)

Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung beantragt hat, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es sei keine Identitätsfeststellung erfolgt. Denn im Zeitpunkt ihrer Durchführung habe die Maßnahme nicht der Identifizierung der jeweiligen Person gedient, was aber eine Identitätsfeststellung charakterisiere.

Vielmehr sei es von der Zielsetzung her um eine erkennungsdienstliche Maßnahme gegangen, so das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil (20 K 3466/13). Deren Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen, weil der Kläger einer Straftat nicht verdächtig gewesen sei. Deshalb hatte die Klage insoweit Erfolg. 

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2015 - 20 K 3466/13

VG Köln, PM
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