Kommunalwahlgesetz - Ein Beschäftigter einer zur Verbandsgemeinde gehörenden Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, darf Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier heute in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes kann Ratsmitglied nur werden, wer nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Gemeinde steht oder wer ohne Bezüge beurlaubt ist. Ungeklärt war bisher die Frage, was daraus für einen Beschäftigten folgt, der nicht mehr tätig ist, weil er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Ein gewähltes Ratsmitglied des Verbandsgemeinderats Manderscheid war deshalb vom Bürgermeister, der sich auf entsprechende Rechtsansichten der Kommunalaufsicht stützte, nicht verpflichtet worden.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller Recht:

Die Regelung über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat diene der Vermeidung von Interessenkonflikten, die entstehen könnten, wenn ein Beschäftigter zugleich dem Kontrollorgan seiner Behörde angehöre. Weil diese Regelung das passive Wahlrecht als Ausprägung des grundgesetzlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes beeinträchtige, dürfe ihre Auslegung nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei.

Der Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, der die von ihm zu leistende Arbeit vollständig erfüllt habe, sei nicht mehr mit einer konkreten Tätigkeit bei der Gemeinde beauftragt und sein Dienstverhältnis münde in den Ruhestand. Dies sei eine Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses und damit sei das Hindernis für ein Ratsmandat entfallen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  zu.

VG Trier , Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: 1 L 398/09.TR
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