Der Sachverhalt
Der Kläger ist 1997 erstmals in das Bundesgebiet eingereist, seit 2003 mit einer Jordanierin verheiratet, mit der er inzwischen drei Kinder hat, und seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Eine auf Einbürgerung nach § 10 StAG gerichtete Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht (rechtskräftig) abgewiesen.
Den Einbürgerungsantrag vom 6. Juli 2009 lehnte die Einbürgerungsbehörde ab, weil der Kläger seit seiner Einreise Geringverdiener sei und bei einem Antrag auf Familiennachzug für die Ehefrau und das minderjährige Kind den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht werde decken können. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet, weil diese bei ihrer Prognoseentscheidung zur Lebensunterhaltssicherung die individuelle Lebenssituation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei. Der Kläger habe bislang keine SGB II-Leistungen in Anspruch genommen. Bei der Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung sei grundsätzlich auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen; weitere unterhaltsberechtigte Angehörige, die wegen des bei Einbürgerung erleichterten Familiennachzuges nachziehen könnten, seien nur zu berücksichtigen, wenn sich deren Nachzugsabsicht konkret abzeichne. Gegen dieses Urteil wendet sich die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 1 C 23.14)
Die Klage wurde abgewiesen. Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG muss der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein, so das Urteil (Az. 1 C 23.14) des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, ist umfassend formuliert.
Dies ist nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen. Die Ermessenseinbürgerung stellt erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers. Das Gesetz soll hier nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen. Es erfordert solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlangt.
Der Gesetzgeber hat für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis gerade nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG) vorgesehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund gesehen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zu Vermeidung einer besonderen Härte von dem Lebensunterhaltssicherungserfordernis abzusehen.
Rechtsgrundlagen:
§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 23.14
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