Nürnberg (D-AH) - Wer sich als Beamter mit dem privaten Pkw auf Dienstfahrt begibt, sollte unbedingt eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Selbst wenn er unstreitig während der Arbeitszeit und im Auftrage seiner Behörde unterwegs war, muss diese ihm bei einem Unfall nämlich höchsten 332,24 Euro des Sachschadens ersetzen.
Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hervor (Az. 1 A 2/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kommt eine vollständige Erstattung nur dann in Betracht, wenn die Benutzung des eigenen Fahrzeugs vor Antritt der betreffenden Dienstreise schriftlich gestattet worden ist.
Nach Auffassung der Münsteraner Verwaltungsrichter ist einem Beamten grundsätzlich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung zuzumuten. "Dabei ist es ohne Belang, ob es triftige und schwerwiegende Gründe gibt, die den Dienstreisenden faktisch zur Inanspruchnahme seines privaten Fahrzeugs gezwungen haben", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Beamter habe nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung - und der Mann konnte keinen einzigen Kollegen benennen, bei dem in solchen Fällen großzügiger verfahren worden wäre.
Obwohl der verunglückte Feuerwehrmann zu einer Pflicht-Fortbildung unterwegs war und seine komplette persönliche Schutzausrüstung mit einem Gewicht von rund 20 kg sowie Ersatzkleidung, Utensilien zur Körperreinigung und diverses Schreibmaterial mitzunehmen hatte. Auf die Benutzung seines Pkws sei er nach Auffassung des Gerichts dabei aber nicht zwingend angewiesen gewesen und hätte auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen können - trotz des "Dienstgepäcks", wie es in vergleichbarem Umfang ja auch normale Touristen bei Ausflügen per Bus und Bahn mitführen würden.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Beamter bekommt Dienstunfall mit Privatauto nicht voll erstattet
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- Kategorie: Verwaltungsrecht
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