Aus den Entscheidungsgründen des VG Schleswig
Die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat durch Urteil (Az. 12 A 120/14) einer Frau mit einer Körperlänge von 1,58 Metern eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen.
Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind. Die Berufung wurde zugelassen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 26.03.2015 - 12 A 120/14
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